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Die Kosten für eine Betreuungs- und Notrufpauschale sind Kosten der Unterkunft bei betreutem Wohnen gemäss § 29 SGBXII

Grundsätzlich sind nach § 29 Abs. 1 SGB XII Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die (abstrakte) Angemessenheit bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen; hierbei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse. Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind für die Beurteilung grundsätzlich Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten liegen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 29 Rn. 24).

Was unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus dem offenen Wortlaut ergibt sich keine Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen. Umfasst werden unstreitig die typischen Formen Mieten und Eigentum. Die Leistungen sollen der Sicherung des elementaren Grundbedürfnisses Unterkunft bzw. Wohnen dienen. Dieser Bedarf wird vom Sozialhilfeträger nicht sachlich gedeckt, sondern durch die Übernahme der Kosten, die der Hilfebedürftige aufzuwenden hat, um die Bedarfsdeckung “auf dem Markt einzukaufen”. Was unter die Kosten der Unterkunft zu zählen ist, hat sich daher auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren. Danach und nach dem Wortlaut sind daher alle Aufwendungen erfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft zu gewinnen oder zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die so “erkaufte” Leistung des Vermieters dem Willen und persönlichem Bedürfnis des Hilfebedürftigen entspricht.

Auch wenn die Leistung der Art nach persönlichen Bedürfnissen dient, die eigentlich über den Regelsatz abgegolten werden, sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Hilfebedürftige bei der Wohnungserhaltung und -beschaffung nicht entziehen kann, Kosten der Unterkunft. Entscheidend ist daher nicht die Art des Bedarfes, der durch die zwangsläufig mit der Unterkunft verbundenen, “zusätzlichen” Aufwendungen gedeckt wird, sondern allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu erhalten. Dies gilt für die konkrete Wohnung selbst dann, wenn bedarfsgerechte Unterkunftsalternativen ohne solche Auf-wendungen verfügbar sein sollten (BVerwG 28.11.2001 - 5 C 9/01 - BVerwGE 115, 256; LSG Baden-Württemberg, 08.09.2005 - L 7 SO 27/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B). Unstreitig unterfallen den Kosten der Unterkunft hier die üblichen Mietkosten, nämlich Kaltmie-te und Neben- bzw. Betriebskosten.

SG Stuttgart S 15 SO 6319/05 vom 27.09.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Sonntag, 12. November 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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