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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Die eheähnlichen Gemeinschaft

Viele fragen sich in Hartz IV (ALG II) –Zeiten zu Recht, was der Gang zum Standesamt für finanzielle Veränderungen nach sich zieht.

Früher verpönt, heute Alltag: „Wilde Ehen“, leben ohne Trauschein. Doch die Ehe hat nicht nur Nachteile- auch bei Hartz IV (ALG II) gibt es vieles zu beachten, vor allem für Frauen, die meist nach einer Trennung oder Tod vom Partner benachteiligt sind.

  1. Die Verpflichtung eine Wohnung/ Haus gemeinsam zu bewohnen betrifft vor allem Ehen laut § 1353 BGB, kann aber nicht erzwungen werden (§ 888 III ZPO).
  2. Eine Verpflichtung für Unverheiratete gibt es nicht. Trennung bei Unverheirateten ist unproblematisch. Man trennt sich einfach oder einer stirbt, während bei Verheirateten das Trennungsverfahren eine voreilige Trennung verhindert.
  3. Ehepartner sind sich verpflichtet gegenseitig zu unterhalten nach (§§ 1360, 1360 a BGB), während Unverheiratete nur bei vertraglicher Vereinbarung verpflichtet sind , oder wenn dies bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld Zwei unterstellt wird.(§ 20 SGB XII, § 7 Absatz 3 Nummer 3 b SGB II) oder bei Schwangerschaft mit einem gemeinsamen Kind oder wenn die Mutter wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann (§ 1615 l BGB)
  4. Bei Trennung sind die Ehepartner grundsätzlich gegeneinander gemeinsam unterhaltsverpflichtet. Wer wem und wie viel richtet sich nach Einkommen und Vermögen. Unverheiratete nur wenn vertraglich vereinbart oder nach § 1615 l BGB wie oben auch.
  5. Unverheiratete können keinen gemeinsamern Namen annehmen, deren Kinder nur, wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben (§ 1617 BGB) oder wenn anderer Elternteil einwilligt (§1617 a BGB).
  6. Verheiratete können natürlich einen gemeinsamen Namen haben, auch deren Kinder laut § 1355 BGB. Gemeinsames Sorgerecht können Unverheiratete nur haben, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB).
  7. Bei Verheirateten ist das sowieso die Regel. Gemeinsam ein Kind adoptieren können nur Verheiratete laut (§ 1741 BGB).
  8. Unverheiratete können nur einzeln für sich adoptieren. Das gemeinsame „Ersparte „- Zugewinnausgleich: In der Ehe erhöht sich gesetzlicher Erbteil des Überlebenden um ¼ (§ 1371 BGB,sollte der Partner versterben. Bei Scheidung muss der reichere Partner die Hälfte seines Zugewinns abgeben (§ 1378 BGB) (Ehepartner können aber Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in notariellem Ehevertrag vereinbaren. Diese gesetzlichen Regelungen gibt es in „wilder Ehe nicht“, aber ein Vertrag wäre möglich.
  9. Wer bekommt bei Trennung die Wohnung und den Hausrat?: Nach Trennung bzw. Scheidung ist es möglich (Hausratsverordnung) Wohnung und Hausrat einem der Partner zuzuweisen, dabei Entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, eine solche Regelung gibt es für Unverheiratete nicht.
  10. Die Rente: Ehepartner haben Anspruch auf Rentenausgleich. Dieser wird bei Scheidung automatisch durchgeführt; Partner mit höherem Anspruch auf Altersversorgung muss die Hälfte des Zuwachses abtreten (§ 1587 ff. BGB) (Ehepartner können aber Versorgungsausgleich ausschließen, es tritt dann auch Gütertrennung ein, § 1414 BGB). Unverheiratete haben keinen Anspruch auf Ausgleich.
  11. Witwenrente: Ehepartner haben Anspruch auf eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente (25 % der Rente des Verstorbenen) bzw. große Witwen- bzw. Witwerrente: (mindestens 55 %), Unverheiratete nicht, wenn der Partner verstirbt.
  12. Erben: Ehepartner erben automatisch neben Abkömmlingen des Erblassers zur Hälfte (§ 1931 BGB). Unverheiratete müssen dies erst vertraglich festlegen lassen und sich gegen die Pflichtteilsansprüche der leibl. Verwandtschaft des Partners herumschlagen. Eine Ehepartner erbt in jedem Falle sein Pflichtteil, auch wenn er durch Erbfolge oder per Vertrag ausgeschlossen wurde, der Uneheliche Partner nichts.
  13. Die Erbschaftssteuer für überlebende Ehepartner gehört in die Steuerklasse I mit dem höchsten Freibetrag, steuerfrei hier 307.000 € (§ 16 ErbStG) sowie Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 ErbStG), Hausrat und sonstige Gegenstände bleiben bis zu bestimmten Grenzwerten steuerfrei (§ 13 ErbStG), Steuersatz von 7 bis 30 Prozent. Bei Unverheirateten schlägt das richtig zu Buche: Ein überlebender Partner hat z.B. in Steuerklasse III mit dem niedrigsten Freibetrag, steuerfrei hier nur 5.200 €, bei einem Steuersatz von 17 bis 50 Prozent.
  14. Einkommenssteuer: Bei Eheleuten ist das oft günstigere Splittingverfahren möglich, bei Unverheirateten nicht. (das Einkommen beider Partner wird zusammengerechnet und durch 2 geteilt, bei der Besteuerung wird der Prozentsatz des nach der Teilung errechneten Wertes zu Grunde gelegt, § 32 a EStG)
  15. Krankenversicherung: Nach § 10 SGB V, § 25 SGB XI ist Ehepartnern eine beitragsfreie Krankenversicherung beim Partner möglich, Unverheirateten nicht.
  16. Miete: Auch bei Unverheirateten ist im Normalfall abgesichert durch § 553 BGB, dass der Partner mit in die Wohnung ziehen darf, ebenso, wie er ein Recht hat dort den Mietvertrag nach Tode des Partners zu übernehmen nach § 563 BGB.
  17. Vor Gericht: Eheleute müssen nicht gegeneinander aussagen, Unverheiratete schon. (Zeugnisverweigerungsrecht)
  18. Erziehungsgeld/ Kindergeld können bei Ehen beide Partner beantragen, bei Unverheirateten nur diese, die personensorgeberechtigt sind, außer in Ausnahmen, wo davon laut §§ 1 V,15 BErzGG in Härtefallen abgewichen werden könnte.
  19. Sonderzuwendungen bei Todesfall des Partners für Versorgung erhalten nur Ehepartner( bei Beamten, Soldaten, öffentl. Dienst)
  20. Ausländische Ehepartner haben ein privilegiertes Aufenthaltsrecht, Unverheiratete nicht.
  21. Haftpflicht: Der Ehepartner haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz (§§ 1359, 277 BG).Die Ausnahme sind Delikte im Straßenverkehr; § 116 VI SGB X)Bei Unverheiraten gibt es noch keine klare gesetzl. Regelung. Hinterbliebenenrente: Wird der Ehepartner Opfer einer Tötung, so hat der Überlebende Anspruch auf Schadensersatz(§§ 844, 845 BGB, § 5 HPflG, § 10 StVG), und erhalten Witwen
  22. Hinterbliebenenrente (§ 1 OEG, § 38 BVG), Nichteheliche nicht haben darauf bislang keinen Anspruch, allerdings soll ab 1.4.2006 ein nichtehelicher Partner nach gewaltsamen Tod des Partners eine Versorgungsleistung im Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder erhalten, siehe : Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 9.11.2004 1 BvR 684/98)

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss Druckversion:   Druckversion anzeigen

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