Das Sozialtickerportal

Mittwoch, der 20. August 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Die Beschaffung einer neuen Heizung gehört zum Erhaltungsaufwand

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen sind Teil der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 19 Satz 1 SGB II (zuletzt genannte Norm in der ab dem 1. August 2006 geltenden und hier anwendbaren Fassung; vgl. BGBl. I, 1706, 1709, 1720).

Das Gesetz bestimmt nicht, was unter Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verstehen sein soll. Eine Rechtsverordnung nach § 27 SGB II (ebenso in o.g. Fassung) wurde nicht erlassen.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts “’Kosten der Unterkunft’ … - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat.” Diese seien “im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) … aufgeführt sind …”. Vgl. zum Vorstehenden zB Urteil vom 7. Mai 1987 - 5 C 36/85.

Mit Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022ff) wurde das Sozialhilferecht mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in das SGB eingeordnet. Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des BSHG wurde geändert durch Art. 12 des o.g. Gesetzes (BGBl. I, S. 3022, 3059). In § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung (nachfolgend: VO) wurden die “Wörter ‚§ 76 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes’ durch die Wörter ‚§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)’ ersetzt”, vgl. Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes.

§ 7 Abs. 2 VO lautet seit dem 1. Januar 2005 somit wie folgt: Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des SGB XII) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören 1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, 3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, 4. der Erhaltungsaufwand, 5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen. Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohnungsgrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.

Die vorgenannten Ausgaben können nach grundsätzlich (d.h. diesem Ansatz folgender) übereinstimmender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein. Auf die Ausführungen von Berlit in: Münder, LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 20; ders., Wohnung und Hartz IV, Ausgewählte Probleme der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, NDV, 1/2006, 5, 17f (IV. Kosten der Unterkunft bei selbstgenutzten Wohneigentum / Eigenheim, 2. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen); Lang in: Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 26; Rothkegel in: Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Dezember 2005, § 22 Rn 17 und Wieland in: Estelmann, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, Stand Februar 2005, § 22 Rn 28 einerseits sowie die Entscheidungen des Sozialgerichtes (SG) Leipzig, Beschluss vom 15. November 2005 - S 9 AS 855/05 ER und der LSG’e Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER; Niedersachsen-Bremen, Be-schluß vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER und Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 andererseits wird beispielhaft verwiesen. Das Sächsische LSG scheint diesem Ansatz ebenso zu folgen, vgl. zB die Beschlüsse vom 14. September 2005 - L 3 B 44/05 AS-ER und 26. Juli 2006 - L 3 B 301/05 AS-ER (unter Verweis auf einen nicht veröffentlichten Beschluss vom 29. März 2006 - L 3 B 268/05 AS-ER). Das erken-nende Gericht sieht nach derzeitiger Rechtslage keinen abweichenden und vorzugswürdigeren Anknüpfungspunkt hierfür.

Nach Schellhorn in: Schellhorn / Schellhorn / Holm, SGB XII - Sozialhilfe, Kommentar, 17. Auflage 2006, § 7 VO zu § 82 SGB XII, Rn 8, hat § 7 Abs. 2 Satz 2 VO die Begriffe Instandsetzung und Instandhaltung aus dem Steuerrecht übernommen. Danach seien lau-fende Instandhaltungsarbeiten mit Instandhaltung, die Nachholung zurückgestellter In-standhaltungsarbeiten mit Instandsetzung zu bezeichnen. Erhaltungsaufwand liege vor, wenn die Aufwendungen dem Zweck dienen, das Gebäude oder Grundstück in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, die Wesensart des Gebäudes sich durch die Aufwendungen nicht verändert und das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus durch die Aufwendungen nicht verbessert wird.

Nach Berlit, aaO, 18 (3.2 Einmalige Leistungen für Erhaltungsmaßnahmen) seien Kosten einer Maßnahme als Instandsetzungsaufwendungen nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Wert- bzw. Funktionserhaltung dienen, sondern eine wertsteigernde Verbesserung bewirken.

Nach Auffassung des Gerichts gehört der Austausch o.g. Heizzentrale zum “Erhaltungsaufwand” im o.g. Sinne und damit zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Heizungsanlagen (und sogar Heizkessel) sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB, vgl. zB Heinrichs in: Palandt, BGB-Kommentar, 63. Auflage 2004, § 93 Rn 6 und § 94 Rn 7, jeweils mwN. Die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken setzt voraus, das Gebäude beheizen und Wasser erwärmen oder (außerhalb des Gebäudes) erwärmtes Wasser nutzen zu können. Ohne diese Fähigkeit ist ein derartiges Gebäude nicht “instand”, d.h. “in gutem, ordnungsgemäßem, gebrauchsfähigem Zustand” (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989). Diese allgemeinkundige Tatsache beruht auf den hiesigen klimatischen Bedingungen und Lebensgewohnheiten. Der Austausch der durch ein unvorhergesehenes Ereignis zerstörten Heizzentrale ist eine Instandsetzung. Denn darunter ist auch eine Wiederherstellung zu verstehen, vgl. Duden, aaO. Die “Höhe der tatsächlichen Aufwendungen” ist zur abstrakt-generellen Umschreibung des Begriffes “Erhaltungsaufwand” nicht geeignet. Vielmehr sind die konkreten Um-stände des individuellen Sachverhaltes zu bewerten.

Anhaltspunkte für eine Änderung der “Wesensart” des Gebäudes durch den Austausch der Heizungsanlage sind ebenso weder vorgetragen noch erkennbar. Des weiteren wird der Zustand des Gebäudes der Ast. dadurch nicht “verbessert”. Denn es ist ebenso nicht vorgetragen oder erkennbar, inwieweit die neue Heizungsanlage quantitativ und / oder qualitativ andere Funktionen erfüllen soll und kann. Im Gegenteil. Denn die (dauerhafte) Unterlassung des Austausches könnte die Beschädigung, Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und somit “Wesensänderung” des Gebäudes bewirken.

Ob und wenn, inwieweit der (Geld-) Wert des Gebäudes durch den o.g. Austausch erheblich verbessert wird, diese Verbesserung nachvollziehbar und überzeugend bestimmbar sowie zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

Die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu erbringen.

Die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind allerdings nur in o.g. Höhe zu erbringen, soweit “diese” (Aufwendungen) angemessen sind. Dies kann nur in bezug auf die konkrete Unterkunft bestimmt werden. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob einzelne Aufwendungen angemessen sind, sondern auf die Angemessenheit der Aufwendungen für die jeweilige Unterkunft in ihrer Gesamtheit. Für unvorhergesehene und einmalig auftretende Aufwendungen gilt nichts anderes. Sie können somit nicht angemessen sein, wenn die (bisherigen) sonstigen Aufwendungen unangemessen sind. Die Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen der Ast. für den Austausch der o.g. Anlage erfordert somit eine Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen für das als Unterkunft genutzte Einfamilienhaus insgesamt angemessen sind.

Der Rechtsbegriff der “Angemessenheit” ist ebenso nicht gesetzlich bestimmt. Die bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht einheitlich. Nichts anderes gilt für das Schrifttum. Dies gilt insbesondere für die Frage, in welcher Höhe Schuldzinsen und ob Tilgungsleistungen zu erbringen sind. Ergänzend zu den o.g. Nachweisen wird aus jüngster Zeit weiter auf die Entscheidungen des SG Aurich, Urteil vom 13. September 2006 - S 15 AS 103/06 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - L 2 B 13/06 AS ER, jeweils mwN zum Streitstand hinsichtlich der Schuldzinsen, verwiesen. Ob die Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 im Verfahren B 7b AS 2/05 R verwertbare Erkenntnisse zur Beantwortung o.g. Fragen enthält, kann nicht beurteilt werden. Die Gründe hierfür liegen noch nicht vor. Dessen ungeachtet wurde vom BSG über die Angemessenheit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entschieden.

Die auf tatsächlichen Gründen beruhende Ungewissheit der Rechtslage kann sich nicht zu Lasten der Ast. auswirken. Anderenfalls wären (gesundheitliche und materielle) Beeinträchtigungen für die Ast., ihren Partner, deren Kinder und die Unterkunft zu befürchten. Diese könnten im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden. Daher hat der Ag. die begehrten Leistungen zunächst in voller Höhe als Darlehen zu erbringen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden, vgl. Art. 1 Nr. 6 c) und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I, 558ff), und hier entsprechend anwendbaren Fassung. Denn selbst bei unterstellter Unangemessenheit der o.g. Aufwendungen wäre der Ag. verpflichtet, zur “Sicherung der Unterkunft” oder zumindest zur “Behebung einer vergleichbaren Notlage” im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die begehrten Leistungen zumindest als Darlehen zu erbringen. Nach dem seit dem 1. April 2006 geltenden Recht scheidet insoweit ein Verweis auf § 34 SGB XII aus. Denn mit dem o.g. Gesetz vom 24. März 2006 wurde § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II aufgehoben und § 21 Satz 1 SGB XII geändert (BGBl. I, aaO). Dessen ungeachtet ist der Ag. ebenso örtlicher Träger der Sozialhilfe, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches.

Der Ag. wäre im übrigen auch ohne diese Anordnung zur vorläufigen Entscheidung berechtigt gewesen, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB Drittes Buch. § 40 SGB II ist dabei in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 5 und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005, BGBl. I, 2407f. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelungen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngster Zeit) verwiesen.

SG Leipzig S 19 AS 1714/06 ER vom 28.11.2006

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Hinweis: Eine Instandhaltungspauschale ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch berücksichtigungsfähig, denn zu den bei Eigenheimen zu berücksichtigenden Kos-ten der Unterkunft zählen in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII auch die Ausgaben für den Erhaltungsaufwand (so zutreffend: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2005, K § 22, Rn. 14; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 29; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 20; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 3; vgl. auch im Be-reich des früheren BSHG zu § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zu § 76 BSHG: BVerwG, Urteil vom 07.05.1987, Az: 5 C 36/85). Die Kosten für die Beschaffung der neuen Heizung wurden in diesem Fall als Darlehen gemäss § 22 Abs. 5 SGBII übernommen, weil die Kosten der Unterkunft nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGBII sind.

Dazu urteilte das Sächsische LSG wie folgt: LSG Sachsen L 3 B 193/06 AS-ER vom 11.07.2006

Die Kriterien für die Angemessenheit i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und damit den Verwertungsschutz sind anders und hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche ” großzügiger” . Für die Leistungsgewährung nach § 22 SGB II folgt hieraus jedoch nicht, dass bei selbst genutztem Wohneigentum bezüglich der Angemessenheitsbeurteilung der Unterkunftskosten die regelmäßig deutlich höhere Wohnfläche zu Grunde zu legen wäre. Dies gilt auch für die Heizkosten, für die im Übrigen in § 22 Abs. 1 SGB II keine Übergangsfrist vorgesehen ist.

Der Schutz des selbst genutzten Wohnungseigentums erfolgt nicht primär wegen des damit verbundenen Vermögenswertes, sondern als Lebensraum für das Wohnen. Dennoch folgt hieraus nicht, dass regelmäßig auch der Aufwand für die Nutzung in tatsächlicher Höhe geschützt ist.

Auf Grund dieser Tatsache, dass bei der Familie die Kosten der Unterkunft nur wie bei Mietern angesetzt wurden und somit die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGBII Unangemessen sind, können die Kosten für die Beschaffung der neuen Heizungsanlage nur als Darlehen übernommen werden gemäß § 22 Abs. 5 SGBII.

Dieser Rechtsprechung folgte auch das SG Dresden.

Die vorgenannten Ausgaben können nach grundsätzlich (d.h. diesem Ansatz folgender) übereinstimmender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein. Auf die Ausführungen von Berlit in: Münder, LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 20; ders., Wohnung und Hartz IV, Ausgewählte Probleme der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, NDV, 1/2006, 5, 17f (IV. Kosten der Unterkunft bei selbstgenutzten Wohneigentum / Eigenheim, 2. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen); Lang in: Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 22 Rn 26; Rothkegel in: Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Dezember 2005, § 22 Rn 17 und Wieland in: Estelmann, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, Stand Februar 2005, § 22 Rn 28 einerseits sowie die Entscheidungen des Sozialgerichtes (SG) Leipzig, Beschluss vom 15. November 2005 - S 9 AS 855/05 ER und der LSG’e Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER; Niedersachsen-Bremen, Be-schluß vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER und Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 andererseits wird beispielhaft verwiesen. Das Sächsische LSG scheint diesem Ansatz ebenso zu folgen, vgl. zB die Beschlüsse vom 14. September 2005 - L 3 B 44/05 AS-ER und 26. Juli 2006 - L 3 B 301/05 AS-ER (unter Verweis auf einen nicht veröffentlichten Beschluss vom 29. März 2006 - L 3 B 268/05 AS-ER). Das erkennende Gericht sieht nach derzeitiger Rechtslage keinen abweichenden und vorzugswürdigeren Anknüpfungspunkt hierfür.

Nach Schellhorn in: Schellhorn / Schellhorn / Holm, SGB XII - Sozialhilfe, Kommentar, 17. Auflage 2006, § 7 VO zu § 82 SGB XII, Rn 8, hat § 7 Abs. 2 Satz 2 VO die Begriffe Instandsetzung und Instandhaltung aus dem Steuerrecht übernommen. Danach seien laufende Instandhaltungsarbeiten mit Instandhaltung, die Nachholung zurückgestellter Instandhaltungsarbeiten mit Instandsetzung zu bezeichnen. Erhaltungsaufwand liege vor, wenn die Aufwendungen dem Zweck dienen, das Gebäude oder Grundstück in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, die Wesensart des Gebäudes sich durch die Aufwendungen nicht verändert und das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinaus durch die Aufwendungen nicht verbessert wird.

Nach Berlit, aaO, 18 (3.2 Einmalige Leistungen für Erhaltungsmaßnahmen) seien Kosten einer Maßnahme als Instandsetzungsaufwendungen nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Wert- bzw. Funktionserhaltung dienen, sondern eine wertsteigernde Verbesserung bewirken.

Nach Auffassung des Gerichts gehört der Austausch o.g. Heizzentrale zum “Erhaltungsaufwand” im o.g. Sinne und damit zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 1. Dezember 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
Social Bookmarking:



  Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!


Aktuelle weitere Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid