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Freitag, der 21. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Die Argentur für Arbeit hat die Pflicht, auf die sofortige Antragstellung von ALGII hinzuweisen

Ist der Betroffene bei der Arbeitslosmeldung und der Arbeitslosengeldbeantragung von der Agentur für Arbeit nicht auf die Notwendigkeit der sofortigen Stellung eines Antrages auf ALG II für den Fall der Ablehnung des Arbeitslosengeldantrages hingewiesen worden, so ist diese Pflichtverletzung dem Job-Center im Hinblick auf deren Zusammenwirken bei der Betreuung von Arbeitslosen zuzurechnen.

Hat der Betroffene durch die verspätete Antragstellung beim Job-Center einen Nachteil in Form der Nichtzahlung des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf ALG II für die Zeit vor Antragstellung erlitten, so ist er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu behandeln, als hätte er den Antrag rechtzeitig gestellt.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2006, Az. L 10 B 134/06 AS ER

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 9. November 2006 um 16:05 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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