Die Argentur für Arbeit hat die Pflicht, auf die sofortige Antragstellung von ALGII hinzuweisen
Ist der Betroffene bei der Arbeitslosmeldung und der Arbeitslosengeldbeantragung von der Agentur für Arbeit nicht auf die Notwendigkeit der sofortigen Stellung eines Antrages auf ALG II für den Fall der Ablehnung des Arbeitslosengeldantrages hingewiesen worden, so ist diese Pflichtverletzung dem Job-Center im Hinblick auf deren Zusammenwirken bei der Betreuung von Arbeitslosen zuzurechnen.
Hat der Betroffene durch die verspätete Antragstellung beim Job-Center einen Nachteil in Form der Nichtzahlung des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf ALG II für die Zeit vor Antragstellung erlitten, so ist er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu behandeln, als hätte er den Antrag rechtzeitig gestellt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2006, Az. L 10 B 134/06 AS ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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