Der Regelleistungszynismus des BSG
- 1. Die pauschalierte Regelleistung § 20 SGB II für arbeitsfähige Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger ist nicht überprüfbar, aber der Höhe nach sichert sie das verfassungsmäßige sozio-kulturelle Existenzminimum.
- 2. Eine Öffnungsklausel für ungedeckten Bedarf wie beim § 28 SGB XII, dem Regelsatz für nicht arbeitsfähige Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, gibt es nicht, und SGB II-Empfänger können keine Sozialhilfe nach SGB XII bekommen, aber diese Schlechterstellung stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Die Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Warmwasser-Abzug vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R) wurde vieler Orten mit Spannung erwartet.
Jetzt, wo sie nach über drei Monaten öffentlich vorliegt, stellt sich heraus, dass diese Entscheidung über den Abzug der Warmwasserkosten von den Heizungskosten viel mehr ist als das: sie ist eine deklaratorische Auseinandersetzung mit der Regelleistung des SGB II.
Diese war zwar schon mit der BSG-Entscheidung B 11b AS 1/06 R vom 23. November 2006 für verfassungsgemäß erklärt worden, aber ohne jeden weiteren Beweis:
Lapidar sah der 11b. Senat des BSG keine durchgreifenden „verfassungsrechtliche Bedenken … gegen die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Senat folgt insbesondere nicht dem Vorbringen der Revision, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstießen gegen die Menschenwürde“ [a.a.O., Rdnr. 46]
Quelle, Volltext und weitere Ausführungen unter: Herbert Masslau
Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker am: 6. Juni 2008 um 10:40 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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