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Der Regelleistungszynismus des BSG

Die Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Warmwasser-Abzug vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R) wurde vieler Orten mit Spannung erwartet.

Jetzt, wo sie nach über drei Monaten öffentlich vorliegt, stellt sich heraus, dass diese Entscheidung über den Abzug der Warmwasserkosten von den Heizungskosten viel mehr ist als das: sie ist eine deklaratorische Auseinandersetzung mit der Regelleistung des SGB II.

Diese war zwar schon mit der BSG-Entscheidung B 11b AS 1/06 R vom 23. November 2006 für verfassungsgemäß erklärt worden, aber ohne jeden weiteren Beweis:

Lapidar sah der 11b. Senat des BSG keine durchgreifenden „verfassungsrechtliche Bedenken … gegen die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Senat folgt insbesondere nicht dem Vorbringen der Revision, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstießen gegen die Menschenwürde“ [a.a.O., Rdnr. 46]

Quelle, Volltext und weitere Ausführungen unter: Herbert Masslau

Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker   am: 6. Juni 2008 um 10:40 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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