Keine dauerhafte freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, weil Alg-II zu Unrecht bezogen wurde
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2006, Az. L 20 B 77/06 SO ER
Empfänger des Arbeitslosengeldes II (Alg-II) sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dies gilt ausdrücklich auch, wenn die Bewilligung rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert wird.
Diese Versicherungszeiten werden jedoch als Vorversicherung nicht berücksichtigt, wenn während ihnen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Alg-II zu Unrecht bezogen wurde; insofern kann aufgrund dieses rechtswidrigen Zustandes keine dauerhafte freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenkasse begründet werden.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 10. Oktober 2006 um 13:07 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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