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Das Wochenende verkürzt nicht die Meldefristen bei der Arbeitsagentur

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDas Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden.

Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 1. April 2008 entschieden.

Der Kläger aus Radebeul war als Projektleiter tätig. Am 01.09.2006 (einem Freitag) sprach sein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Der Kläger meldete sich am darauf folgenden Dienstag, den 05.09.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit von einer Woche.

Der Kläger hätte sich spätestens am Montag melden müssen. Durch die Sperrzeit wird eine Woche lang das eigentlich zustehende Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Damit wird die verspätete Meldung bestraft.

Die Klage gegen die Sperrzeit hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden hob die Sperrzeit auf. Der Gesetzgeber räumt dem Kläger nach Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Tagen ein, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Das ist aber nur möglich, wenn die Behörde auch dienstbereit ist. Am Wochenende ist die Arbeitsagentur geschlossen.

Daher sind Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung nicht anzurechnen.
Az.: S 34 AL 769/07 (nicht rechtskräftig)

Anlage:
§ 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung:

„Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. (…)“

Herausgeber: Pressemeldung Vizepräsidentin des Sozialgerichts Dresden

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