Das neben dem Pflegegeld gezahlte Erziehungsgeld ist Einkommen gemäß § 11 SGBII
Das Landessozialgericht Hamburg urteilte am 16.05.2006 wie folgt:
Die als Erziehungsbeitrag, Erziehungsgeld oder Kosten der Erziehung bezeichneten Zuwendungen des Jugendamts sind Einkommen gemäß § 11 SGBII.
Az.: L 5 B 136/05 ER AS
In diesem Zusammenhang möchte der Sozialticker darauf verweisen, dass das Landessozialgericht Bayern am 30.01.2006 urteilte, dass das Erziehungsgeld kein Einkommen gemäß § 11 SGBII ist.
Az.: L 8 AS 4627/05 ER-B
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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