Darlehensweise gewährte Leistungen zur Anschaffung eines angemessenen Autos sind kein zu berücksichtigendes Einkommen bei einem Leistungsbezieher nach dem ALG II
Nach Meinung des 14. Senats des LSG Berlin- Brandenburg handelt es sich bei einem von dem Bruder gewährtem Darlehen für die Anschaffung eines Autos um kein anrechenbares Einkommen, sondern um eine zweckbestimmte Einnahme .
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu werden im Schrifttum auch Zuwendungen privater Dritter gezählt (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 54; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 38), so dass jedenfalls vorerst im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers von diesem weiten Verständnis auszugehen ist .
Die Anschaffung eines Autos ist ein Zweck, der außerhalb der Zweckbestimmung der Regelleistungen nach dem SGB II steht. Die Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht so bemessen, dass sie den Erwerb eines Autos ermöglichen würden. Die Möglichkeit zur Anschaffung eines Autos verändert die Lebenssituation des Antragstellers auch nicht so erheblich, dass nunmehr die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angemessen erschiene. Denn nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Angesichts von Baujahr (1998), Fahrzeugklasse (untere Mittelklasse) und Motorleistung (76kw) bestehen keine Bedenken, das von dem Antragsteller erworbene Fahrzeug als angemessen anzusehen.
Auf die Verwertung des neu angeschafften Kraftfahrzeuges darf der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil es sich insoweit nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II um Schonvermögen handelt.
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 648/08 AS ER 27.06.2008 rechtskräftig
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