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Darlehensvereinbarung unter nahen Angehörigen

Die Frage , wann Darlehensverträge unter Verwandten überhaupt berücksichtigt werden können bei Beantragung von Sozialleistungen, gab es schon in der Sozialhilfe.

Meistens sprach man hier von Scheingeschäften , welche die Verwandten miteinander abgeschlossen hatten.

Bei Überprüfung dieser sogenannten Scheingeschäfte durch den Sozialhilfeleistungsträger wurde schnell ermittelt, das meistens die Rückzahlungskonditionen nirgends schriftlich dokumentiert wurden und somit nicht von einer Darlehensverpflichtung des Antragstellers zu sprechen ist.

Lesenswert ist das Urteil des LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 117/07 ER-B vom 16.02.2007

Darauf hinzuweisen ist, dass eine “Darlehensvereinbarung” unter nahen Angehörigen - soll sie bei der Prüfung von Sozialleistungsansprüchen überhaupt Berücksichtigung finden können - im Vertrag als solchem und in seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Mai 2005 - B 11a AL 7/05 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen); BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - (juris); beide unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (juris)). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai und 13. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof NJW 1980, 1572) .

Dasselbe gilt für das Kraftfahrzeug, das - entgegen der Auffassung des SG - nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als geschont anzusehen sein dürfte, weil die Grenze der Angemessenheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 a.a.O.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 36 m.w.N.) bei dem am 27. April 2006 erworbenen Mittelklassewagen bei Weitem überschritten erscheint. Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Darlehensverbindlichkeit des Antragstellers zu 1 der E.S. gegenüber nicht bejaht werden kann, bestand für ihn auch keine Veranlassung, das Fahrzeug an die Mutter zu verkaufen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 1, der im Übrigen zwischen 2002 und 2004 beim Landratsamt R. als Sachbearbeiter mit Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung befasst war, mit dem angeblichen Verkauf des Toyota am 1. August 2006 an E.S., die überdies keinen Führerschein hat, bewusst den Versuch unternommen hat, das Kraftfahrzeug der Vermögensberücksichtigung bei Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu entziehen, ohne dass das Rechtsgeschäft und die daraus resultierenden Folgen von beiden Seiten aber ernstlich gewollt waren.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 8. März 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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