Darlehen zur Mietschuldübernahme
Zuschuss - Empfängern nach § 22 Abs. 7 SGB II kann ein Darlehen zur Mietschuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährt werden
In dem Urteil des SG Berlin S 37 AS 2804/07 ER vom 23.03.2007 kann man sehr gut nachlesen, wie der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGBII bei Auszubildenden, Studenten und Schülern zu berechnen ist.
Desweiteren gab das SG Berlin bekannt, dass auch Empfänger von Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 7 SGBII Anspruch auf Übernahme von Mietschulden haben.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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