Darlehen für höherwertigen Zahnersatz zur beruflichen Eingliederung
LSG Berlin L 28 B 1552/07 AS ER vom 28.09.2007
1. Als Anspruchsgrundlage kommt in erster Linie § 23 Abs. 1 Satz 1 in Betracht.
2. Leistungen für höherwertigen Zahnersatz zur Eingliederung in Arbeit können auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2 gewährt werden, wenn sie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingend erforderlich sind (zum Ganzen Niewald in Münder, SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 RdNr. 17). Der Arbeitsmarkt, der hier in Bezug genommen wird, erstreckt sich nicht nur auf den angestrebten Beruf, sondern auf jede Arbeit, die dem Arbeitsuchenden zumutbar ist (vgl. §§ 3,10 SGB II).
3. Hier wurde dem Antragsteller kein Darlehen gewährt, weil die Versorgung mit einem höherwertigen Zahnersatz nicht zu dem mit Leistungen des SGB II zu sichernden Existenzminimums gehört.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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