Darlehen für das Umgangsrecht mit den Kindern
LSG Baden- Württemberg L 7 AS 4806/06 ER-B vom 27.10.2006
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig. Danach erbringt der Träger der Leistungen nach dem SGB II, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Hilfesuchenden noch auf andere Weise abgedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Zu den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II ) können allerdings bei summarischer Prüfung Verpflegungsmehraufwendungen nicht ohne Weiteres gezählt werden, die im Zusammenhang mit der besuchsweisen Verpflegung eines getrennt lebenden Kindes entstehen. Bei diesen Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich aus der Sicht des Leistungsempfängers der Sache nach um einen untypischen Bedarf, der nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt wird, da diese sich ersichtlich allein auf den Lebensunterhalt des Berechtigten - und nicht auf den weiterer Personen, die nicht dauerhaft im Haushalt leben - beziehen (vgl. aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR 2005, 64 und vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER (JURIS) m.w.N.). Da die (anteilige) Gewährung von Sozialgeld (an das Kind) nur in Betracht kommt, wenn dieses mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebt, nicht aber beim bloßen besuchsweisen Aufenthalt, scheidet eine Übernahme dieser Kosten nach den Bestimmungen des SGB II in der vorliegenden Konstellation regelmäßig aus.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Ein sehr umfassendes Urteil zur rechtlichen Sachlage des Umgangsrechts bei Bezug von SGB II Leistungen.
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