Computerunterschrift bei Kündigung gilt nicht
Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift. Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
Quelle: DGB und Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 10 Sa 961/06
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