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Computerunterschrift bei Kündigung gilt nicht

Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift. Das Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.

Quelle: DGB und Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 10 Sa 961/06

Startseite - Veröffentlicht am: 29. August 2008 um 10:18 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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