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CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az: 29 BV 13947/10), wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bereits in der Vergangenheit keine gültigen Tarifverträge abschließen konnte: “Damit wird unsere Auffassung bestätigt, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war und sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig sind”, betonte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg.

“Es ist an der Zeit, dass die Arbeitgeber sich endlich darauf besinnen, die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Equal-Pay zu erfüllen und sich nicht mehr hinter den Dumpingtarifverträgen zu verstecken.”

In dem vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängigen Verfahren ging es um die Feststellung, ob die CGZP bereits im Zeitpunkt der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge vom 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 tariffähig war. Auf Grund der nun festgestellten Tarifunfähigkeit sei offensichtlich, dass die Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge abgewickelt wurden, im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen können. Dies kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

“Es ist angesichts der klaren Aussagen des Bundesarbeitsgerichts in der CGZP-Entscheidung ein Skandal, wenn der Weg durch die Instanzen ausgerechnet auf dem Rücken der Leiharbeitnehmer ausgetragen wird,” erklärte Herzberg. Er zeigte sich optimistisch, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin Bestand haben wird.

Quelle: ver.di-Bundesvorstand

Startseite - Veröffentlicht am: 31. Mai 2011 um 8:30 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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