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Bundessozialgericht urteilt zum Asylbewerberleistungsgesetz

UrteilDas Bundessozialgericht hat am heitigem Tage wie folgt geurteilt:

Zitat: Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen höhere Leistun­gen nicht allein deshalb versagt werden, weil sie nicht “freiwillig ausreisen”.

In Deutschland nur geduldete Ausländer können auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfeleistungen haben, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, obwohl ihnen das rechtlich und tatsächlich möglich wäre. Bleiben sie aus wichtigem Grund trotzdem in Deutschland, so handeln sie nicht rechts­missbräuchlich und erhalten Sozialhilfe wie Inländer. Das hat das Bundessozialgericht im Revisions­verfahren zweier Kläger (Vater und min­derjähriger Sohn) entschieden, die als Angehörige der Volks­gruppe der Ashkali 1996 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist sind und hier seither von der Aus­länderbehörde geduldet werden.

Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer An­kunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur “Grundleistun­gen” nach dem Asylbewer­berleistungsgesetz (AsylbLG), die weit unter Sozialhilfeniveau liegen (Haushaltsvor­stand: 224,97 € monatlich statt 345 €). Nach dreijährigem Leistungs­bezug bekommt ein Berechtigter “Analogleistun­gen” entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ‑ Sozialhilfe ‑, so­fern er die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Az.: B 9b AY 1/06 R Quelle:Bundessozialgericht

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