Bundessozialgericht urteilt zum Asylbewerberleistungsgesetz
Das Bundessozialgericht hat am heitigem Tage wie folgt geurteilt:
Zitat: Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen höhere Leistungen nicht allein deshalb versagt werden, weil sie nicht “freiwillig ausreisen”.
In Deutschland nur geduldete Ausländer können auch dann Anspruch auf volle Sozialhilfeleistungen haben, wenn sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, obwohl ihnen das rechtlich und tatsächlich möglich wäre. Bleiben sie aus wichtigem Grund trotzdem in Deutschland, so handeln sie nicht rechtsmissbräuchlich und erhalten Sozialhilfe wie Inländer. Das hat das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren zweier Kläger (Vater und minderjähriger Sohn) entschieden, die als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali 1996 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist sind und hier seither von der Ausländerbehörde geduldet werden.
Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer Ankunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur “Grundleistungen” nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die weit unter Sozialhilfeniveau liegen (Haushaltsvorstand: 224,97 € monatlich statt 345 €). Nach dreijährigem Leistungsbezug bekommt ein Berechtigter “Analogleistungen” entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ‑ Sozialhilfe ‑, sofern er die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.
Az.: B 9b AY 1/06 R Quelle:Bundessozialgericht
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