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Bundessozialgericht - Terminvorschau Nr. 59/11

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDer 10. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 15. Dezember 2011 im Elisabeth-Selbert-Saal über vier Revisionen aus dem Bereich des Elterngeldrechts zu entscheiden.

A. Mit mündlicher Verhandlung

1) B 10 EG 15/10 R

Die 1988 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9.7.2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, die befristet war und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Seit dem 1.1.2010 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG.

Im Dezember 2008 beantragte die ledige Klägerin bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer am 10.11.2008 geborenen Tochter. Damit hatte sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang keinen Erfolg. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verfassungswidrigkeit des ihrer Anspruchsberechtigung entgegenstehenden § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geltend.

SG Koblenz - S 10 EG 3/09 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 EG 3/10 -

2) B 10 EG 13/10 R

Der Klägerin wurde von dem beklagten Kreis Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres am 12.11.2007 geborenen Sohnes gewährt. Während des anschließenden Rechtsstreits, mit dem die Klägerin eine höhere Leistung begehrte, nahm diese ab Juni 2008 bei ihrem Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung auf.

Daraufhin rechnete der Beklagte das erzielte Arbeitsentgelt auf das Elterngeld an und forderte den danach überzahlten Betrag zurück. Nunmehr beschränkte die Klägerin ihre Klage dahin, dass sie nur noch die Absetzung von Werbungskosten beim anzurechnenden Arbeitsentgelt beanspruchte. Damit hatte sie vor dem SG und LSG Erfolg. Mit seiner Revision macht der Beklagte unter Berufung auf die einschlägigen Richtlinien des Bundesfamilienministeriums geltend, Werbungskosten seien nicht abzuziehen, wo das Steuerrecht bereits im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtige. Dies sei hier bei dem vom Arbeitgeber nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuerten Arbeitsentgelt aus einem sog Mini-Job der Fall.

SG Duisburg - S 18 EG 13/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 10/10 -

B. Ohne mündliche Verhandlung

3) B 10 EG 1/11 R

SG Karlsruhe - S 11 EG 2281/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 5603/09 -

4) B 10 EG 2/11 R

SG Karlsruhe - S 11 EG 2280/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 5604/09 -

Der Kläger im Verfahren B 10 EG 1/11 R (siehe Ziffer 3) und seine Ehefrau, die Klägerin im Verfahren B 10 EG 2/11 R (siehe Ziffer 4), sind Eltern eines am 29.3.2007 geborenen Kindes. Bis zur Geburt des Sohnes waren beide Elternteile voll berufstätig und reduzierten danach den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit jeweils um die Hälfte. Im Mai 2007 beantragten sie jeweils Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes. Nach einem Hinweisschreiben der beklagten Landeskreditbank erklärten sie, dass die Ehefrau Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat und der Kläger Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat beantrage. Dem entsprach die Beklagte. Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe machten die Eheleute geltend, nach ihren Berechnungen erhielten sie halb so viel Elterngeld wie ein vergleichbares Paar, das nacheinander jeweils 6 Monate Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen beziehe. Im Gerichtsverfahren beansprucht der Kläger in erster Linie Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes, hilfsweise für den 9. bis 14. Lebensmonat ohne Anrechnung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit, und seine Ehefrau in erster Linie Elterngeld auch für den 9. bis 12. Lebensmonat des Kindes, hilfsweise für den 3. bis 8. Lebensmonat ohne Anrechnung ihres Erwerbseinkommens.

Damit hatten die Eheleute bislang keinen Erfolg. Zur Begründung seiner beiden Berufungsentscheidungen hat das LSG insbesondere darauf hingewiesen, beide Ehegatten könnten zusammen nur 14 Monatsbeträge erhalten. Ebenso müsse es bei der Anrechnung von während des Leistungsbezuges erzieltem Erwerbseinkommen verbleiben. Dieses Ergebnis sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine besondere Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Mit ihren Revisionen rügen die Eheleute im Wesentlichen Verletzungen von Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG).

Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle

Startseite - Veröffentlicht am: 12. Dezember 2011 um 12:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1. ... Kommentar von Einstein am Montag, 19.12.2011.

Der 10. Senat berichtet über das Ergebnis der am 15. Dezember 2011 mündlich verhandelten Revisionssachen.

1) Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu folgender Frage eingeholt:

Ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar als danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben?

Nach Auffassung des Senats ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG verfassungswidrig. Zwar darf der Gesetzgeber - wie das BVerfG bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden hat (vgl BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4) - solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das trifft jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setzt nach § 104a Abs 1 AufenthG bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( § 104a Abs 4 Satz 2 AufenthG) und ist, wie sich aus § 104a Abs 5 und 6 AufenthG ergibt und der Fall der Klägerin zeigt, einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.

SG Koblenz - S 10 EG 3/09 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 EG 3/10 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 15/10 R -

2) Die Revision des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg gehabt. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, ist nach § 2 Abs 1, 3 und 7 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 auch bei Einkünften aus einem Minijob die Werbungskostenpauschale abzuziehen. Diesen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes über den Begriff der Werbungskosten ( § 9 EStG) und deren Pauschalierung ( § 9a EStG) hinaus auch steuerrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die sich aus der Art der Lohnsteuererhebung (hier nach § 40a EStG) für die Einkommensteuerveranlagung ergeben (vgl § 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 3 EStG).

SG Duisburg - S 18 EG 13/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 10/10 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 13/10 R -

Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.

Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle


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