Bundessozialgericht - Terminvorschau Nr. 49/10
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 30. September 2010 über sechs Revisionen aus den Bereichen Bundeselterngeld, Bundeserziehungsgeld und Kindergeld zu entscheiden.
A. Nach mündlicher Verhandlung
1) B 10 EG 11/09 R
Die Klägerin ist als deutsche Staatsangehörige mit einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika verheiratet, der Mitglied einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte ist. Beide Ehegatten wohnen in Deutschland. Am 18.2.2008 wurde ihre gemeinsame Tochter M. geboren. Vor der Geburt des Kindes war die Klägerin als selbstständige Versicherungsmaklerin ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer berufstätig und freiwillig bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Bei Vorliegen von Versicherungszeiten von 1993 bis 1996 war sie als Versicherungsmaklerin nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Ansonsten ist die Klägerin privat kranken- und pflegeversichert.
Im März 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter. Die Beklagte lehnte eine Leistungsgewährung ab, weil die Klägerin Angehörige eines Mitglieds einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte und nicht in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung eingebunden sei. Während das SG der dagegen erhobenen Klage stattgegeben hat, ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom LSG bestätigt worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie ist der Ansicht, das LSG habe den maßgebenden Art 13 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut unrichtig angewendet.
LSG Baden-Württemberg - L 11 EL 5023/08 -
SG Mannheim - S 6 EL 2268/08 -
2) B 10 EG 6/09 R
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde ihm am 11.5.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit dem Zusatz “Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet” erteilt. Diese Nebenbestimmung wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt dahin geändert, dass eine Beschäftigung jeder Art gestattet sei. Ab 1.7.2007 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung aus.
Die Anträge des Klägers auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für die zweiten Lebensjahre seiner am 14.11.2005 geborenen Zwillinge Y. und H. waren zunächst erfolglos. Während des anschließenden Gerichtsverfahrens wurde dem Kläger BErzg ab 1.7.2007 gewährt. Im Übrigen (dh für die Zeit vom 11.5. bis 30.6.2007) wurden die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen vom SG und LSG bestätigt, weil der Kläger nicht - wie von § 1 Abs 6 Nr 2 Halbs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) gefordert - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, die ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt habe.
Mit seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Für den Anspruch auf BErzg müsse die abstrakte rechtliche Möglichkeit eines Arbeitsmarktzuganges als Nachweis einer Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausreichen. Im Übrigen sei der einschlägige § 1 Abs 6 Nr 3 BErzGG verfassungswidrig, soweit er die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln, zu denen auch der seine gehöre, von zusätzlichen Anforderungen abhängig mache.
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 69/08 -
SG Aachen - S 13 EG 1/08 -
3) B 10 EG 7/09 R
Die ghanaische Klägerin hält sich seit 2004 in Deutschland auf. Am 29.5.2007 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zunächst mit dem Zusatz “Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet” und ab 26.10.2007 mit dem Zusatz “Abhängige Beschäftigung jeder Art gestattet” versehen war.
Der Antrag der Klägerin vom 13.4.2007 auf Gewährung von BErzg für das erste Lebensjahr ihres am 15.10.2006 geborenen Sohnes H. lehnte das zuständige Versorgungsamt ab. Nach erfolglosem Klageverfahren wurde die auf die Zeit vom 29.5. bis 14.10.2007 beschränkte Berufung der Klägerin vom LSG zurückgewiesen, weil die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin seinerzeit noch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
LSG Nordhrein-Westfalen - L 13 EG 22/08 -
SG Aachen - S 2 EG 24/07 -
4) B 10 EG 9/09 R
Die Klägerin ist kongolesische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2002 beantragte sie vergeblich Asyl. In 2005 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG mit dem Zusatz “Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet”, die am 20.7.2007 verlängert wurde. Auf einen im Dezember 2007 gestellten Antrag der Klägerin wurde diese Nebenbestimmung am 29.1.2008 zunächst dahin geändert, dass seit Antragstellung eine Beschäftigung jeder Art erlaubt ist. Durch eine Entscheidung der Bezirksregierung Köln vom 18.8.2008 wurde die Rückwirkung dieser Erlaubnis auf den 20.7.2007 vorverlegt.
Am 22.11.2007 beantragte die Klägerin Eltergeld für die 4. bis 14. Lebensmonate ihrer am 9.3.2007 geborenen Zwillinge M. und M. Gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung erhob die Klägerin beim SG Klage auf Zahlung von Elterngeld für die Zeit vom 22.8.2007 bis 8.3.2008, die ebenso wie die anschließende Berufung ohne Erfolg blieb.
Das LSG hat sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Bis zum 29.1.2008 scheitere der Anspruch der Klägerin gemäß § 1 Abs 7 Nr 2 Halbs 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bereits daran, dass sie bis dahin nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde hätte erwerbstätig werden dürfen. Die später rückwirkend zum 20.7.2007 erfolgte Erlaubnis ändere daran nichts. Für den restlichen Anspruchszeitraum fehle es an den Voraussetzungen des § 1 Abs 7 Nr 3 BEEG, weil die Klägerin weder erwerbstätig gewesen sei, noch Leistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen habe.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin. Dazu trägt diese ua vor: Da entgegen der Ansicht des LSG nicht der tatsächliche Besitz einer Arbeitserlaubnis, sondern nur die materielle Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Anspruchszeitraumes erforderlich sei, müsse auch die rückwirkende Erteilung der Erlaubnis ausreichen. Darüber hinaus sei § 1 Abs 7 Nr 3 BEEG verfassungswidrig, soweit er zusätzliche sachwidrige Anforderungen für eine Leistungsberechtigung aufstelle.
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 67/08 -
SG Aachen - S 13 EG 14/08 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
5) B 10 KG 5/09 R
Der Kläger ist evangelischer Pastor. Im Jahre 2005 wurde er von der Evangelischen Kirche Deutschlands für drei Jahre ins Ausland entsandt. Die beklagte Bundesagentur bewilligte ihm daraufhin Kindergeld ua auch für seine am 1.3.1982 geborene, in Deutschland studierende Tochter N. Nachdem diese Bewilligung im August 2006 wegen der Eheschließung von N. zunächst mit Wirkung ab September 2006 in Höhe von monatlich 179 Euro aufgehoben worden war, verfügte die Beklagte später die Weiterzahlung des Kindergeldes. Dabei ging sie davon aus, dass N. monatlich ein Grundstipendium in Höhe von 340 Euro nebst Büchergeld in Höhe von 80 Euro erhielt. Im April 2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes für N. mit Wirkung ab Mai 2007 erneut auf und forderte weitere Unterlagen zu den Verhältnissen der N. an. Daraufhin teilte der Kläger ua mit, das Grundstipendium von N. sei am 17.1.2007 rückwirkend ab 1.4.2006 auf 455 Euro erhöht und ab 1.7.2006 zusätzlich ein Familienzuschlag in Höhe von 155 Euro bewilligt worden. Die Nachzahlung für 2006 belaufe sich auf 1155 Euro. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes für N. ab Januar 2007 in Höhe von 179 Euro auf, weil die Einkünfte und Bezüge der N. im Kalenderjahr 2007 den Grenzbetrag von 7680 Euro überschritten. Das danach in Höhe von 716 Euro zu Unrecht gezahlte Kindergeld sei zu erstatten.
Das vom Kläger angerufene SG hat den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 Kindergeld für N. zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: N. habe im Kalenderjahr 2007 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7680 Euro gehabt. Denn die für das Jahr 2006 erfolgte Nachzahlung in Höhe von 1155 Euro sei nach dem im Kindergeld geltenden Zuflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Kalenderjahr 2007 zuzuordnen. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG greife hier nicht ein, weil die Nachzahlung nicht kurze Zeit, dh höchstens 10 Tage, nach dem Jahreswechsel, sondern frühestens am 17.1.2007 zugeflossen sei.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 EStG. Zur Begründung trägt er ua vor: Die enge Auslegung dieser Vorschrift durch das LSG werde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte ( § § 2, 6 SGB I) nicht gerecht. Im Bereich des BKGG müsse der Begriff der “kurzen Zeit” iS des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG weiter verstanden werden, da der Wegfall der Kindergeldberechtigung für das ganze Jahr drohe.
Bayerisches LSG - L 14 KG 15/08 -
SG Nürnberg - S 9 KG 45/07 -
6) B 10 EG 19/09 R
Die Klägerin war seit 2001 mit einem leistungsbezogenen Arbeitsentgelt als Physiotherapeutin in einer Praxis beschäftigt. Vom 26.10.2006 bis 21.1.2007 war sie wegen schwangerschaftsbedingter Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig. Ab 7.12.2006 bezog sie Krankengeld. Am 22.1.2007 gebar die Klägerin ihren Sohn J. Von diesem Tage an bis zum 28.5.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld zuzüglich eines Zuschusses ihres Arbeitgebers.
Das von der Klägerin beantragte Elterngeld bewilligte das Versorgungsamt Aachen auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 (durchschnittliches Monatsnettoentgelt: 1350,44 Euro) in Höhe von monatlich 904,79 Euro, wobei für die Zeit bis zum 28.5.2007 das Mutterschaftsgeld nebst Zuschuss angerechnet wurde. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, für die Zeit von Juli bis November 2006 sei weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sie gegenwärtig einklage. Während des anschließenden Klageverfahrens verpflichtete sich der Arbeitgeber der Klägerin zu einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt für das Jahr 2006 in Höhe von 4766 Euro. Daraufhin gab das SG der auf Gewährung von weiterem Elterngeld in Höhe von 1634,29 Euro gerichteten Klage statt.
Auf die Berufung des inzwischen beklagten Kreises Aachen, an dessen Stelle zum 21.10.2008 die Städteregion Aachen getreten ist, hat das LSG die Klage abgewiesen, weil eine Berücksichtigung des nachträglich für Juli bis November 2006 abgerechneten und erst im Jahre 2008 ausgezahlten Erwerbseinkommens ausscheide. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Im Hinblick darauf, dass das SG den Steuerabzug von der Nachzahlung unberücksichtigt gelassen hat, hat sie die Klage auf Zahlung von 1348,05 Euro beschränkt. Die Klägerin ist der Ansicht, es habe hier das schon im Bereich der Kranken- und Arbeitslosenversicherung angewendete modifizierte Zuflussprinzip zu gelten.
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 5/09 -
SG Aachen - S 13 EG 30/07 -
Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle
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Terminbericht Nr. 49/10 (zur Terminvorschau Nr. 49/10)
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 30. September 2010 mündlich verhandelten Revisionssachen:
1) Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Art 13 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut schließt im vorliegenden Fall die Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht aus. Es reicht aus, dass für den Anspruch auf die von einem Angehörigen eines NATO-Truppenmitglieds geltend gemachte Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des “NATO-Bereichs” liegt. Das ist hier der Fall, weil das Elterngeld für die Klägerin dem (teilweisen) Ersatz von Einkommen dient, das sie zuvor als selbstständige Versicherungsmaklerin erzielt hat.
SG Mannheim - S 6 EL 2268/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 EL 5023/08 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 11/09 R -
2) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil er nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte.
SG Aachen - S 13 EG 1/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 69/08 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 6/09 R -
3) Die Revision der Klägerin hat aus den zu 2) genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg gehabt.
SG Aachen - S 13 EG 24/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 22/08 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 7/09 R -
4) Der Senat hat die Revision der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie die Gewährung von Elterngeld bis zur Vollendung des 11. Lebensmonats der Zwillinge betrifft. Bis zum 28.1.2008 war die Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Die rückwirkende Erteilung einer solchen Erlaubnis ist insoweit unerheblich. Wegen des im Elterngeldrecht geltenden Lebensmonatsprinzips scheidet damit ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld bis zum 8.2.2008 (Vollendung des 11. Lebensmonats der Zwillinge) aus.
Im Übrigen, also für den 12. bis 14. Lebensmonat der Kinder, hat der Senat - wie bereits zu der entsprechenden Vorschrift des Bundeserziehungsgeldgesetzes (s Terminbericht Nr 64/09) - das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG zu folgender Frage eingeholt: Ist § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c iVm Nr 3 Buchst g BEEG insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach § § 23a, 24, 25 Abs 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, ein Anspruch auf Elterngeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen? Zwar darf der Gesetzgeber die Gewährung von Elterngeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer davon abhängig machen, dass sich diese voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Auch kann eine Integration in den inländischen Arbeitsmarkt eine solche Prognose begründen. Der Gesetzgeber hat jedoch jedenfalls insoweit sachwidrige Kriterien aufgestellt, als er einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert und zudem nur auf denjenigen abstellt, der Elterngeld beansprucht, also zum Beispiel nicht eine entsprechende Integration seines Ehegatten ausreichen lässt.
SG Aachen - S 13 EG 14/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 67/08 -
Bundessozialgericht - B 10 EG 9/09 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle