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Bundessozialgericht- Terminvorschau- Anrechnung von Kindergeld im SGBXII

Der 9b. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 8. Februar 2007 über sieben Revisionen aus den Bereichen der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe sowie über mehrere Nichtzulassungsbeschwerden zu entscheiden.

A. Mit mündlicher Verhandlung

In drei Verfahren ist die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) iVm dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - an Stelle der niedrigeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG streitig. Gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG ist abweichend von den § § 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

1) 9.30 Uhr - B 9b AY 1/06 R - 1. F. X., 2. X. X. ./. Landkreis Göttingen

Die Kläger (Vater und Sohn) gehören zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo. Sie reisten 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Aufenthalt ist seitdem von der zuständigen Ausländerbehörde geduldet. Gegen die weitere Bewilligung von Grundleistungen nach § 1 iVm § 3 AsylbLG für die Zeit ab 1.1.2005 legten die Kläger Widerspruch ein, der vom Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen wurde, Leistungen auf Sozialhilfeniveau seien ausgeschlossen, weil die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts missbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Zwar sei die Rückführung von Angehörigen der Minderheitengruppe der Ashkali derzeit ausgesetzt. Es bestände indes die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in das Kosovo oder nach Serbien und Montenegro.

Das SG hat den Beklagten zur Gewährung der von den Klägern begehrten höheren Leistungen verurteilt. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Kläger hätten die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Ihre Weigerung, freiwillig auszureisen, stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Durch die ausländerrechtliche Duldung sei es den Klägern erlaubt, sich - vorübergehend - trotz bestehender Ausreisepflicht in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Allein die Nutzung dieser Rechtsposition reiche nicht aus, um Missbrauch anzunehmen.

Mit seiner Revision macht der Beklagte insbesondere geltend: Die Kläger nutzten keine Rechtsposition, sondern nur eine vorübergehende Aussetzung der Vollziehung ihrer Ausreisepflicht aus. Leistungen zur Deckung eines Integrationsbedarfs sollten nur den Ausländern zukommen, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Wer schuldhaft seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, handele rechtsmissbräuchlich.

SG Hildesheim - S 34 AY 4/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AY 51/05 -

2) 10.00 Uhr - B 9b AY 2/06 R - D. S. ./. Region Hannover

Der Kläger wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Roma im ehemaligen Jugoslawien geboren. Er reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein; seitdem wird sein Aufenthalt ausländerrechtlich geduldet. Eine für April 2000 geplante Abschiebung wurde gestoppt, weil die “United Nations Mission in Kosovo” (UNMIK) die Rücknahme des Klägers verweigerte. Im Oktober 2002 und Dezember 2003 wurde dem Kläger erneut die Abschiebung angedroht. Ein vom Kläger 2004 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Ausländergesetz (AuslG) damaliger Fassung (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) noch Abschiebehindernisse iS des § 53 AuslG vorlägen. Diese Entscheidungen sind seit Februar 2005 bestandskräftig.

Bis Ende Januar 2005 erhielt der Kläger zuletzt Leistungen nach § 2 AsylbLG; für die Zeit ab 1.2.2005 wurden ihm nur noch solche nach § 3 AsylbLG gewährt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 3.8.2005 erklärte sich der Kläger bereit, freiwillig in sein Heimatland auszureisen. Der ihm dabei erteilten Auflage, innerhalb eines Monats gültige Reisepapiere und ein Flugticket für die Ausreise vorzulegen, kam er nicht nach.

Das vom Kläger angerufene SG hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1.2. bis 3.8.2005 Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm dem SGB XII zu gewähren. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe seinen Aufenthalt in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst, auch wenn er sich weigere, von der nach Auffassung der Ausländerbehörde bestehenden Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen. Eine Rückkehr von Roma in das Kosovo sei derzeit nicht möglich. Im Hinblick auf die bestehende Duldung beruhe der Aufenthalt des Klägers nicht auf einem ihm zuzurechnenden, zu beanstandenden Verhalten.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

SG Hannover - S 51 AY 88/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AY 55/05 -

3) 10.30 Uhr - B 9b AY 3/06 R - 1. A. A. u.a. ./. Region Hannover

Die Kläger (Eltern mit ihren zwei Kindern) sind Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Die Eltern reisten 1992 mit einem der beiden Kinder nach Deutschland ein. Dabei gaben sie an, zur Volksgruppe der Roma zu gehören. Im anschließenden Asylverfahren erklärten sie, sie seien albanischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Die Ablehnung des Asylantrags wurde ebenso bestandskräftig wie die Feststellung eines Fehlens von Abschiebehindernissen iS von § 53 AuslG. Im Juli 2000 gab die Klägerin zu 2) bei der Ausländerbehörde an, die Familie sei nicht kosovo-albanisch, sondern gehöre zum Volk der Roma.

Seit ihrer Einreise sind die Kläger zu 1) bis 3) ausländerrechtlich geduldet. Dies gilt auch für den hier geborenen Kläger zu 4). Auf Befragen der Beklagten haben sie sich weder zur Beschaffung von Reisepässen noch zu einer freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 10.5.2005 abgelehnt.

Bis Ende September 2004 bezogen die Kläger zuletzt Leistungen nach § 2 AsylbLG. Im Anschluss daran wurden ihnen nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt. Das diese Entscheidung betreffende Verfahren ist noch anderswo anhängig. Auch für die Zeit ab 1.2.2005 blieb es bei einer Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG. Nach erfolglosem Widerspruch hat das SG die Beklagte verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1.2. bis 9.5.2005 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Ob die Kläger die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten, sei nicht konkret, sondern abstrakt bezogen auf die gesamte Dauer des Aufenthalts zu beurteilen. Tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse seien dabei unbeachtlich. Hier liege eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts darin, dass die Kläger zur Begründung ihrer Asylanträge fälschlich angegeben hätten, Kosovo-Albaner zu sein.

Diese Entscheidung greifen die Kläger mit ihrer Revision an. Sie sind der Ansicht, es müsse die gegenwärtige Ausreisesituation maßgebend sein.

SG Hannover - S 51 AY 64/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AY 40/05 -

4) 12.00 Uhr - B 9b SO 6/06 R - D. F. ./. Landkreis Hameln-Pyrmont

Die 1982 geborene Klägerin ist dauerhaft erwerbsunfähig und schwerpflegebedürftig. Sie lebt im Einfamilienhaus ihres Vaters, dem sie einen Mietzins entrichtet. Ihre Mutter erhält Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Nachdem die Klägerin seit Januar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) erhalten hatte, setzte der Beklagte für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2004 bei der Bedarfsberechnung Kindergeld in Höhe von 154 Euro als monatliches Einkommen der Klägerin an. Nach erfolglosem Widerspruch hat das SG den Beklagten verurteilt, für den streitigen Zeitraum monatlich weitere Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 154 Euro zu bewilligen. Das vom Beklagten angerufene LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Das Kindergeld werde weder gezielt der Klägerin von ihrer Mutter zugewendet, noch könne die Klägerin zweifelsfrei eine Auszahlung des Kindergeldes an sich beanspruchen. Denn ihre Mutter leiste in erheblichem Umfang Naturalunterhalt (Betreuung und Pflege).

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

SG Hannover - S 51 SO 355/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 121/05 -

5) 12.30 Uhr - B 9b SO 5/06 R - D. F. ./. Landkreis Hameln-Pyrmont

Diese Sache betrifft dieselbe Klägerin. Hier geht es um Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit von Januar bis Dezember 2005, wobei der Beklagte wiederum Kindergeld in Höhe von 154 Euro als monatliches Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat. In Abänderung einer (aus verfahrensrechtlichen Gründen) klageabweisenden Entscheidung des SG ist der Beklagte vom LSG verurteilt worden, der Klägerin für das Jahr 2005 monatlich weitere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 154 Euro zu zahlen.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

SG Hannover - S 51 SO 201/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 74/05 -

B. Ohne mündliche Verhandlung

6) - B 9b SO 5/05 R - T. E. ./. Stadt Bottrop

Der 1966 geborene, dauerhaft erwerbsunfähige Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter. Er bezog von der Beklagten Leistungen nach dem GSiG. Mit Bescheid vom 22.12.2004 wurde das der Mutter gezahlte Kindergeld bei der Leistungsberechnung bedarfsmindernd berücksichtigt. Das vom Kläger angerufene SG hat die Beklagte verurteilt, ihm Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Vorliegend werde das Kindergeld weder unmittelbar an den Kläger ausgezahlt, noch ausschließlich zu seinem Lebensunterhalt verwendet.

Dagegen hat die Beklagte die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt; sie trägt insbesondere vor: Entgegen der Annahme des SG richteten sich die streitigen Leistungen für das Kalenderjahr 2005 nicht nach dem GSiG, sondern nach den § § 41 f SGB XII. Hier sei davon auszugehen, dass die Eltern den Bedarf des Klägers auch aus dem Kindergeld deckten.

SG Gelsenkirchen - S 8 SO 20/05 -

7) - B 9b SO 6/05 R - P. M. ./. Stadt Bottrop

Der 1983 geborene Kläger ist dauerhaft erwerbsunfähig; er lebt im Haushalt seiner Eltern und bezog von der Beklagten Leistungen nach dem GSiG. Mit Bescheid vom 22.12.2004 berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Berechnung bedarfsmindernd das den Eltern gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.

Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend: Abgesehen davon, dass hier Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und nicht nach dem GSiG streitig seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Klägers auch aus dem Kindergeld gedeckt werde.

SG Gelsenkirchen - S 8 SO 18/05 -

Quelle:www.bundessozialgericht.de

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