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Bundessozialgericht - Termintipp Nr. 4/10

Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen “Ein-Euro-Job” auszuführen?

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands­entschädigung im Rahmen des Projekts “Job for Junior” der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der “Grundpflichten”.

Die Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts “Job for Junior” bei der Diakonie Ratingen zunächst auf, kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Klä­rung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden müsste und zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde. Nachdem die Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschränkte die Be­klagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Klägerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erfüllen.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 18. Februar 2010 um 9.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal im Verfahren B 14 AS 53/08 R nach mündlicher Verhandlung über die Revision der Klägerin entscheiden.

Az.: B 14 AS 53/08 R

Hinweis zur Rechtslage:

§ 31 SGB II:
1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliede­rungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maß­nahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) …
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraus­setzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden

Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle

Startseite - Veröffentlicht am: 11. Februar 2010 um 15:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1. ... Kommentar von Turrican4D am Donnerstag, 11.2.2010.

Hoffentlich übergibt das Bundessozialgericht entweder den fall zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht, oder spricht selbst ein Urteil, dass sich an dem am 09. Februar 2010 formulierten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum bezieht.

Denn: Der Anspruch auf das Recht zum Erhalt eines menschenwürdigen Existenzminimums ist laut Bundesverfassungsgericht absolut, unverfügbar und nicht an Gegenleistungen geknüpft.

Nebenbei sollte sich die für die Sanktion verantwortliche Mitarbeiterin schämen! Sie agierte als willfährige Vollstreckerin eines verfassungswidrigen Gesetzes. Pfui!


2. ... Kommentar von Brigitte Vallenthin am Donnerstag, 11.2.2010.

Ja, lieber Turrican4D,

Du hast - natürlich auch in Bezug auf die “Mitarbeiterin” - Recht und auch auf die Rechtslage. Lies mal die nächste Meldung im Sozialticker von uns.

Brigitte Vallenthin
Hartz4-Plattform


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