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Bundessozialgericht entscheidet erneut über Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten

Seit einigen Jahren müssen Versicherte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversiche­rung vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen, eine Rentenkürzung (”Rentenabschlag”) hinneh­men, deren Umfang sich nach der Anzahl der Monate richtet, um welche die Rente vor der Regel­altersgrenze beginnt. Versicherte, die ihre Altersrente erst nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen, bekommen demgegenüber eine höhere Rente. Durch die Erhöhung des Rentenalters zu Beginn des Jahres 2008 werden sich die genannten Altersgrenzen im Laufe der kommenden Jahre verschieben; das Prinzip ist aber beibehalten worden.

Für die Zeit ab 2001 (mit einer Übergangsphase bis 2004) sind die Bestimmungen über den Renten­abschlag auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ausgedehnt worden: In Anlehnung an die Regelung der Altersrente wird der Zugangsfaktor nach der Zahl der Monate zwischen Renten­beginn und Vollendung des 63. Lebensjahrs abgesenkt; Monate vor dem 60. Lebensjahr bleiben dabei außer Betracht. Gleichzeitig ist eine Rentenerhöhung für diejenigen Versicherten beschlossen wor­den, die wegen einer Erwerbsminderung lange vor der Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausschei­den und denen wegen fehlender Beitragszeiten (bzw “Entgeltpunkte”) nur eine sehr niedrige Rente gezahlt werden könnte. Während bisher unterstellt wurde, dass diese Versicherten bis zum Alter von 56 Jahren und 8 Monaten weiterhin Beiträge im bisherigen Umfang entrichtet hätten, hat die Neu­regelung die mögliche “Zurechnungszeit” bis zum 60. Lebens­jahr ‑ also maximal um 40 Monate ‑ ver­längert. Dadurch würde der Effekt des abgesenkten Zugangsfaktors abgeschwächt - vor allem bei einem Rentenbeginn im 57. Lebensjahr oder früher.

Mit Urteil vom 16.5.2006 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass das Gesetz die Rentenversicherungsträger nicht dazu ermächtige, den Zugangsfaktor abzusenken, wenn eine Er­werbsminderungsrente bereits vor dem 60. Lebens­jahr des Versicherten gewährt werde. Diesem Urteil sind die Rentenversicherungsträger außer im entschiedenen Einzelfall nicht gefolgt und berufen sich auf eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften. Der Frage wird auch deshalb beson­dere Bedeutung beigemessen, weil die mögliche Mehrbelastung der gesetzlichen Rentenversicherung auf 500 Millionen Euro im Jahr geschätzt wird.

Az.: B 5a/5 R 32/07 R
Az.: B 5a R 88/07 R
Az.: B 5a R 98/07 R

K. ./. DRV Rheinland
W. ./. DRV Knappschaft-Bahn-See
S. ./. DRV Bund

Quelle: http://www.bsg.bund.de/

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeittarget=”_blank”>Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Montag, 28. Januar 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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