Bundeskanzlerin Merkel kennt eigene Hartz IV Gesetze nicht
Wie in einem Interview mit der F.A.Z -net ( hier zum Interview) zum Thema soziale Marktwirtschaft zu lesen war, ist Bundeskanzlerin Merkel nicht über die so wichtigen Hartz IV Gesetze informiert.
Auf die Frage ob Sozialtarife beim Strom eingeführt werden sollen, antwortete die Bundeskanzlerin, dass Heizkosten und Strom bezahlt würden und somit Leistungsempfänger NICHT von den Preissteigerungen betroffen sind.
An dieser Stelle möchte der Sozialticker die Bundeskanzlerin belehren. Die Kosten für Strom sind Bestandteil des Regelsatzes.
Im Regelsatz sind 8% für den in der Wohnung verbrauchten Strom, Gas ( für die Warmwasseraufbereitung ) und der Instandhaltung d. Wohnung berücksichtigt worden, was bei einemm Singlehaushalt ca. 27,60 Euro ausmacht.
Jede Preissteigerung trifft somit jeden Leistungsempfänger in ungeahnter Härte, da die daraus resultierenden Nachzahlungen von Vielen nicht beglichen werden können und Stromabsperrungen drohen.
Lesen Sie dazu auch :
Social Bookmarking:
39 Kommentare / Fragen veroeffentlicht
Aktuelle weitere Meldungen:
39 Kommentare / Fragen
Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.
1. ... geschrieben von Hans
am Sonntag, 22.6.2008.
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin!
Das ist ja sowas von oberpeinlich! Es tut mir leid das ich mir das lachen als Betroffender nicht verkneifen kann wenn Sie soetwas grundlegend falsches äußern! Wen wollen Sie damit täuschen???
Es geht Ihnen daoben auf Grund der hohen Steuergeldern die Sie kassieren einfach zu gut und so verliert man sichtlich sehr schnell den bezug zur Realität! Armes Deutschland!
Gruß
Hans
2. ... geschrieben von Milda
am Sonntag, 22.6.2008.
Der kleine Mann soll sparen damit die oben alles verprassen können und das gute ist ,sie glauben das auch noch ! Wer hat die Schulden des Landes verzapft ?? Da soll auch gespart werden. Politiker halbe Diät und Pension .
4. ... geschrieben von Steinbock
am Sonntag, 22.6.2008.
… man verdrängt sowas gerne im hohen Hause, denn wenn man sich mal auf der Zunge zergehen lässt, dass man ca. 15 Millionen Menschen Steuergelder gibt (Sozialgeld / ALG) - damit diese dann Steuern wiederum zahlen sollen und unverwertet es ihnen wieder weggenommen wird, dann ergibt sich bereits schon eine 19 %ige Senkung aller Regelsätze. Nicht umsonst wurde der Satz zu 2003/5 festgelegt, um nun mit den Fixkosten das Elend häppchenweise einzuläuten. Man stelle sich vor, diese 19 % + Inflation + Teuerungsrate hätte man zu 2005 gleich offen gelegt, dann würden nur noch max. und weniger als 180 Euro Regelsatz übrig bleiben.
Und das wäre dann ein Skandal gewesen, beim Wechsel ALG / Sozialhilfe ins ALG II und hätte die Massen nicht nur auf die Strassen getrieben, sondern auch dort hin, wo man solchen Schwachsinn verzapft hat.
Aber so … so trifft es ja keinen der Sozialschwachen … und die Erde ist auch eine Scheibe !!!
5. ... geschrieben von looser
am Sonntag, 22.6.2008.
nein, nein, das ist ihr nicht peinlich, und dem Rest der Bande auch nicht!
Es ist Ihnen scheißegal was wir von ihnen denken. Der blödsinn wird nicht unwissentlich verzapft, sonder das ist gewollte Diskriminierung der Hilfeempfänger!
6. ... geschrieben von Steinbock
am Sonntag, 22.6.2008.
Gewissermaßen hätte die Bundekanzlerin Angela Merkel recht, wenn sie denn behauptete, dass die Stromkosten für ALG II-Empfänger übernommen würden. Zumindest hätte sie dann recht, wenn sich denn inzwischen alle Jobcenter der Bundesrepublik Deutschland nach dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main richten würden, welches wie folgt lautet:
Der ALG II-Regelsatz von monatlich Euro 347,00 deckt anfallende Stromkosten nur zum Teil. Sofern die Stromrechnung des Energieversorgers über Euro 20,74 monatlich hinaus geht, muss die zuständige Behörde den Betrag als Kosten der Unterkunft zusätzlich übernehmen.
Quelle, Volltext und Link: Readers-Edition
7. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Montag, 23.6.2008.
Keiner weis was,
Hauptsache in Plauen werden Tafelgärten als Zwangsarbeitsprojekt eingeführt, und workefare erfreut uns sehr bald. In Bremen gibts grüne Wiese für verstorbene Arme ohne Hinterbliebene…
Also ich bin ja für die Privatisierung der Menschenrechte, am besten LPG’s werden zu Arbeitslagern umfunktioniert.
Globalisierung und Agenda 2020 könnten durch eine Zwangsarbeitsförderung diese wirtschaftlich begünstigen.
Am besten die Steuern für Hilfebedürftige erhöhen, und Verbot des Wahlrechts einführen….
Das hatten wir schon mal das Politiker in einer anderen Welt lebten.
Hoffentlich wird mal jemand wach in Berlin! Zum Kotzen- sorry
8. ... geschrieben von Arno
am Montag, 23.6.2008.
Im Zusammenhang mit Ihrer Meldung betr. der Unkenntnis der Hartz-Gesetze unserer Kanzlerin möchte ich auf weiteres interessantes Unwissen aufmerksam machen. Und zwar von ARGE-Mitarbeitern aus Hamburg. Nachzulesen im Hamburger Abendblatt (Link zur Meldung:
> http://www.abendblatt.de/daten.....96982.html ).
Dieser Meldung ist zu entnehmen, dass ein ARGE-Mitarbeiter verbreitet, in einer Bedarfsgemeinschaft würde eine Person den vollen Regelsatz bekommen, nur der Partner den verminderten Satz und das Kindergeld gebe es obendrauf. So kommt dieser ARGE-Mitarbeiter bei einer dreiköpfigen Familie mit Kind unter 14 Jahren auf eine frei verfügbare Summe von 878 Euro zzgl. Kindergeld. Und da ist dann die KdU auch noch nicht drin.
Es könnte sich durchaus der Verdacht einschleichen, dass solche UUnwahrheiten nicht ganz zufällig verbreitet werden von Leuten, die es eigentlich besser wissen müssten. Es scheint mir aber, dass es den Herrschaften bequemer ist, Neid und Missgunst bei Geringverdienern und Minirenten-Beziehern zu schüren. Ein zerstrittenes Volk regiert sich halt besser.
9. ... geschrieben von Regina
am Montag, 23.6.2008.
ich denke nicht, dass Frau Merkel die Hartz4-Gesetze nicht kennt.
Vielmehr vermute ich, dass die (noch nicht) betroffene Öffentlichkeit wieder mal bewusst belogen wird: “Hartz4 ist doch gut, ihr Leute.”
10. ... geschrieben von Kijara
am Montag, 23.6.2008.
Es ist wiedermal Märchenstunde.
Ein Brief an Frau Merkel ist raus.
Natürlich werde ich auch einen Ü Antrag stellen ,Anhang Interview von Frau Merkel.
Mal sehen was kommt.
11. ... geschrieben von stjdjj
am Montag, 23.6.2008.
Das finde ich jetzt mal sehr interessant, weil das ferner bedeutet, daß Stromnachzahlung ebenfalls vom Amt übernommen werden muß!!!
Vielen Dank Steinbock. Auf den diesjährigen Kampf mit der Arge freue ich mich schon. *gg*
12. ... geschrieben von colaschwan
am Montag, 23.6.2008.
Wenn im Regelsatz 8 % für Strom vorgesehen sind dann würde das ja bedeuten, dass für einen 3 Personen Haushalt (2 Erwachsene je 312,- € und 1 Kind - 6 Jahre = 208,- €) Stromkosten in Höhe von 66,56 € vorgesehen sind. Berechnung: 2 x 24,96 € + 16,64 € = 66,56 €
Ist diese Rechnung richtig? Wir zahlen monatl. 45,- € Stromabschlag, was ja dann bedeuten würde, dass wenn wir am Jahresende ein Guthaben bei unserem Energieversorger haben, das Job-Center unter Umständen dieses Guthaben Erstattet haben möchte?
13. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 23.6.2008.
Das finde ich jetzt mal sehr interessant, weil das ferner bedeutet, daß Stromnachzahlung ebenfalls vom Amt übernommen werden muß!!!
- Irrtum -
Vielen Dank Steinbock. Auf den diesjährigen Kampf mit der Arge freue ich mich schon. *gg*
- Verlierst Du -
Dieses Urteil wird von den Gerichten - nicht anerkannt - .
1. LSG Hamburg L 5 B 19/07 ER AS vom 21.03.2007
Dem Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main v. 29.12.06 - S 58 AS 518/05 - mit welchem der dort beklagte Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit sie den Betrag von 20,74 Euro übersteigen, ist nicht zu folgen.
Begründung : Es vermag schon grundsätzlich nicht zu überzeugen, dass demnach den Kosten für Haushaltsenergie — ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile — eine Doppelnatur zukommen soll, nämlich in Höhe des vom SG Frankfurt/Main ermittelten Pauschalbetrags Bestandteil der Regelleistung zu sein, im Übrigen aber zu den Kosten der Unterkunft zu gehören, die nicht pauschaliert, sondern — sofern sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erstatten sind. Eine solche Praxis würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Pauschalierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterlaufen. Haushaltsenergie gehört seit Inkrafttreten des SGB II — soweit sie nicht zur Heizung dient — in voller Höhe zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dies hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz l SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nochmals ausdrücklich hervorgehoben, wobei es sich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Gesetzeslage handelt (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 23 zu Nummer 19 Buchstabe a). Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig decken und eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 26 zu Nummer 2). Ein Rückgriff auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe — ist nicht möglich (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 Rn 101).
2. Dem vorher gesagtem sich anschließend VG Bremen S3 V 835/07 vom 08.05.2007 .
3. Gegen das Urteil AZ. S 58 AS 518/05 wurden Rechtsmittel eingelegt wegen Nichtzulassung einer Berufung. Aktenzeichen beim LSG Hessen L 7 AS/20/07
4. http://www.readers-edition.de/.....en-werden/
Der Beitrag ist für mich einfach schlecht, denn er entspricht nicht der Realität .
14. ... geschrieben von stjdjj
am Montag, 23.6.2008.
Wäre ja auch ZU schön gewesen!!! *Grrrrrr*
*Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig decken …..*
Wenn sie das nur mal würden!!!!! Es wurde klargestellt. Festgestellt wurde aber schon mehrfach was ganz anderes!
Wie weltfremd sind die “Obrigkeiten” eigentlich heutzutage? Gehen die nicht mehr einkaufen, tanken? Müssen die keine Steuern zahlen *haha*? Wissen die nicht mehr in ihrem Alter was Kinder kosten? …..
Die Liste ist beliebig erweiterbar. Scheinbar lebt man da oben in einer völlig anderen Realität!
15. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 23.6.2008.
Die Erstattung einer Energiekostenvorauszahlung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen .
http://www.arbeitsagentur.de/z.....kommen.pdf
16. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 23.6.2008.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG sehe ich keine Grundlage, diese Kosten als Kosten der Unterkunft einzuklagen, aaaaaaber so bald ich sie habe, kann man dies hier nachlesen . Grins
17. ... geschrieben von BoBo
am Montag, 23.6.2008.
2009 sind Bundestagswahlen !
18. ... geschrieben von floh2
am Dienstag, 24.6.2008.
Wenn man bedenkt, das Hartz IV Machwerk und längerfristig auch Untergang der spd sein wird.
So kann ich nur sagen Chapeau Frau Merkel! Die Wahrheit wäre hier wohl weniger produktiv gewesen, um so mehr produktiv sind hier wohl Lügen oder Irrtümer.
19. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 11.7.2008.
Hallo,
ich habe mal eine Frage dazu.
In meinem aktuellen vorläufigen Bescheid steht sinngemäß:
“Laut der zuständigen ARGE handelt es sich bei meiner Miete um eine Pauschalwarmmiete, da ich von meinem Vermieter keine Abrechnungen erhalte.
Deshalb wird bei mir ab diesem Monat die ‘große Warmwasserpauschale’ bei den Kosten der Unterkunft zum Abzug gebracht, da diese bereites in der Regelleistung enthalten sind.”
Fragen dazu:
Was ist die sogenannte “große Warmwasserpauschale”?
Dürfen die einfach von den KdU etwas abziehen?
Gruß
PowerCraft
20. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 11.7.2008.
Wie wird das Wasser in der wohnung erhitzt ? Durch Gastherme oder durch ein elektrisches Gerät wie Boiler ?
Was ist die sogenannte “große Warmwasserpauschale”? Das ist mehr wie klärungsbedürftig !!!!!!!
21. ... geschrieben von PowerCraft
am Freitag, 11.7.2008.
Hallo Lusjena,
>Wie wird das Wasser in der wohnung erhitzt ? Durch Gastherme oder durch ein elektrisches Geraät wie Boiler ?
Warmwasser erhalte ich vorwiegend durch den Boiler.
>Was ist die sogenannte “große Warmwasserpauschale”? Das ist mehr wie klärungsbedürftig !!!!!!!
Es ist in der Tat so, daß ich vom Vermieter keine Abrechnungen erhalte.
Außerdem ist auch die Berechnungen der Leistungen fehlerhaft, so daß ich ingesamt noch weniger Leistungen bekomme.
Bei dem letzten Bewilligungsbescheid wurden auch die Leistungen fehlerhaft berechnet.
Gruß
PowerCraft
22. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 12.7.2008.
Warmwasser erhalte ich vorwiegend durch den Boiler.
mein Gott, wenn dein Warmwasser mittels Strom erwärmt wird, - kann und darf - die Arge keine warmwasserkosten von den Kosten der Unterkunft abziehen !!!!
Es ist kein Abschlag für die bereits durch die Regelleistung abgegoltene Warmwasserzubereitung (vgl dazu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 35) vorzunehmen, da diese mittels Strom (Elektrospeichergerät), also nicht über die Heizung erfolgt (s Wahrendorf SozSich 2006, 134, 138; BSG B 11b AS 1/ 06 R vom 23.11.2006 ) .
Widerspruch gegen den bescheid einlegen und daruf hinweisen, dass die wassererwärmung mittels Strom erfolgt und - nicht - über die Heizung .
23. ... geschrieben von PowerCraft
am Samstag, 12.7.2008.
Hallo Lusjena,
vielen Dank für die Antwort.
>mein Gott, wenn dein Warmwasser mittels Strom erwärmt wird, - kann und
>darf - die Arge keine warmwasserkosten von den Kosten der Unterkunft
>abziehen !!!!
Das ist unabhängig davon, ob ich vom Vermieter Abrechnungen bekomme oder nicht?
Ich habe beim Vermieter nachgefragt, in der Tat beziehe ich das Warmwasser ueber den Boiler, der am Stromnetz haengt.
>Widerspruch gegen den bescheid einlegen und daruf hinweisen, dass die
>wassererwärmung mittels Strom erfolgt und - nicht - über die Heizung .
Das werde ich dann sofort erledigen.
Eine Frage aber bleibt:
Die ARGE hat mir zu wenig Leistungen berechnet. Die Arge ging davon aus, daß ich im Monat 400 EUR von meinem 400 Euro-Job mit nach Hause bringe.
Dies stimmt jedoch nicht. Wie schon geschrieben, ist das ein vorläufiger Bescheid, da noch ein Widerspruchsverfahren ueber meine
EInkommensverhältnisse anhängig ist. Das war es auch schon mit dem letzten Bescheid.
Nun kann ich den Widerspruch zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gleich in diesem Widerspruch zur KdU formulieren, oder muß ich da einen extra Widerspruch verfassen?
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Gruß
PowerCraft
24. ... geschrieben von wishmasterin
am Sonntag, 13.7.2008.
is ja wohl ein ding.
darf ich mir das kopieren und bei der arge vorlegen? stromkosten werden bezahlt? COOOOOL (satire aus)
wie weltfremd sind eigentlich unsere politiker? eine diäteerhöhung nach der zweiten und dann werden noch irgendwelche lügen verbreitet? das ist eine hetzjagd ohne gleichen. kein wunder das viele arbeitende so schlecht über uns denken, denn wir bekommen ja alles in den ar… geschoben (sorry), bin einfach nur wütend über solche äusserungen..
lg WM
25. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
alles in einem Widerspruch 1, Überprüfung der KDU hinsichtlich Warmwasserkosten 2. Neuberechnung des Einkommens.
26. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
Im Videotext Seite 123 ZDF ist nachzulesen, dass bei Hartz IV ALG II sämtliche Heiz- sowie - STROMKOSTEN erstattet werden, Äußerung von der Bundeskanzlerin!!!!!!!!!!
Dringender Rat an den Vorstand des Sozialtickers : Schriftliche Anfrage bei der Bundesregierung stellen hinsichtlich der Aussage von Frau Merkel, dass Stromkosten übernommen werden, die Rechtsgrundlage ist von Frau Merkel hierfür zu benenn, denn diese gibt es - NICHT - !!!!!
27. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
c) Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Übernahme eines über den im Regelsatz enthaltenen Anteils für Stromkosten zu. Soweit der Kläger diesbezüglich auf
eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Main) verweist, folgt dem die Kammer nicht. Es vermag schon grundsätzlich nicht zu überzeugen, dass den Kosten für Haushaltsenergie — ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile — eine Doppelnatur zukommen soll, nämlich in Höhe des vom Sozialgerichts Frankfurt (Main) ermittelten Pauschalbetrags Bestandteil der Regelleistung zu sein, im Übrigen aber zu den Kosten der Unterkunft zu gehören, die nicht pauschaliert, sondern - sofern sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erstatten sind. Eine solche Praxis würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Pauschalierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterlaufen. Haushaltsenergie gehört seit Inkrafttreten des SGB II — soweit sie nicht zur Heizung dient — in voller Höhe zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 20 Abs. 1 S. l SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) nochmals ausdrücklich hervorgehoben, wobei es sich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Gesetzeslage handelt (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S. 23 zu Nummer 19 Buchstabe a). Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig decken und eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1696, S. 26 zu Nummer 2). Ein Rückgriff auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe — ist nicht möglich (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 Rn 101; vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 5 B 19/07 ER AS -). Derjenige, der mehr Stromkosten verbraucht als in der Regelleistung hierfür vorgesehen ist, hat es selbst in der Hand, dies durch Einsparungen an anderer Stelle im Rahmen der Regelleistung auszugleichen. Eine Übernahme dieser Kosten würde einer Erhöhung des Regelsatzes gleichkommen, die ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3 SGB II). Darüber hinaus steht dem Betroffenen bei einer exorbitanten Höhe der Stromkosten der Weg über § 23 Abs. 1 SGB II (Gewährung eines Darlehens bei unabweisbarem Bedarf) offen.
( Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1233/06 22.08.2007 )
Noch fragen hinsichtlich Stromkosten ????
1. LSG Hamburg L 5 B 19/07 ER AS vom 21.03.2007
Dem Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main v. 29.12.06 - S 58 AS 518/05 - mit welchem der dort beklagte Leistungsträger verpflichtet wurde, die monatlichen Stromkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit sie den Betrag von 20,74 Euro übersteigen, ist nicht zu folgen.
Begründung : Es vermag schon grundsätzlich nicht zu überzeugen, dass demnach den Kosten für Haushaltsenergie — ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile — eine Doppelnatur zukommen soll, nämlich in Höhe des vom SG Frankfurt/Main ermittelten Pauschalbetrags Bestandteil der Regelleistung zu sein, im Übrigen aber zu den Kosten der Unterkunft zu gehören, die nicht pauschaliert, sondern — sofern sie angemessen sind - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erstatten sind. Eine solche Praxis würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Pauschalierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterlaufen. Haushaltsenergie gehört seit Inkrafttreten des SGB II — soweit sie nicht zur Heizung dient — in voller Höhe zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dies hat der Gesetzgeber in der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz l SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nochmals ausdrücklich hervorgehoben, wobei es sich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Gesetzeslage handelt (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 23 zu Nummer 19 Buchstabe a). Des Weiteren hat er in der Neufassung des § 3 Abs. 3 SGB II klargestellt, dass die Regelleistungen den Bedarf der Hilfebedürftigen vollständig decken und eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 26 zu Nummer 2). Ein Rückgriff auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe — ist nicht möglich (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 Rn 101).
2. Dem vorher gesagtem sich anschließend VG Bremen S3 V 835/07 vom 08.05.2007 .
3. Gegen das Urteil AZ. S 58 AS 518/05 wurden Rechtsmittel eingelegt wegen Nichtzulassung einer Berufung. Aktenzeichen beim LSG Hessen L 7 AS/20/07
28. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
Derjenige, der mehr Stromkosten verbraucht als in der Regelleistung hierfür vorgesehen ist, hat es selbst in der Hand, dies durch Einsparungen an anderer Stelle im Rahmen der Regelleistung auszugleichen. Eine Übernahme dieser Kosten würde einer Erhöhung des Regelsatzes gleichkommen, die ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3 SGB II).
Dem sich anschließend das Urteil des Bundessozialgerichts zu den Warmwasserkosten .BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 23/06 R
29. ... geschrieben von emfaf
am Sonntag, 13.7.2008.
Es wird hier nur auf den Strom eingegangen, Tatsache ist aber, dass auch die Heizkosten von vielen Gemeinden wie.Z.B. Landkeis Fulda nicht in tatsächlicher Höhe gezahlt werden , sondern nur eine Pauschale von 0,44€ pro Quadratmeter.
Ein Berechnung nach tatsächlichem Verbrauch würde laut *** eine zu hohe ARBEITSBELASTUNG für seine Mitarbeiter bedeuten.
30. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
Ein Berechnung nach tatsächlichem Verbrauch würde laut *** eine zu hohe ARBEITSBELASTUNG für seine Mitarbeiter bedeuten.
das interessiert keinen Richter , die arge muß nachweisen, warum sie den pauschalierten Betrag von 0.44 Euro für angemessen hält .
Nach dieser Vorschrift gehören zu den gesondert zu übernehmenden Kosten der Unterkunft auch die Kos-ten der Heizung. Dabei hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass regelmäßig die tatsächlich entstandenen Heizaufwendungen zu übemehmen sind (vgl. das BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. B 1 1 b AS 3/06 R, zitiert nach Juris). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie Bauzustand der Wohnung, Lage im Ge-bäude, Geschosshöhe, Wänneisolierung, Heizungsanlage und meteorologischen Daten abhängt, von Faktoren also, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition des Hilfeempfãngers ste-hen. Die Abgeltung der Heizkosten durch Pauschalen ist folglich nicht zulässig (vgl. Hess. LSG Beschluss vom 5.9.2007, Az. L 6 AS 145/07 ER, zitiert nach Juris).
Die tatsächlichen Heizkosten werden allerdings dann nicht übemommen, wenn sie - trotz Berücksichtigung des vorab Gesagten - als unangemessen zu qualifizieren sind. Grundsätzlich ist dies nur dann der FalI, wenn Anhaltspunkte fiir ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. dazu etwa Lang/link, in: Eicher/Spellbrink, SGB 2, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 46 ff.).
31. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
Schönen Gruß an die Arge Fulda .
1. Für die Höhe der berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die Heizung ist auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (Bestätigung von LSG Darmstadt vom 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER).
2. Ob derartige Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches bzw. unangemessenes Heizverhalten vorliegen, hat im Zweifel der Leistungsträger darzulegen und zu beweisen. Ihm obliegt die Aufklärung der Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlungspflicht.!!!!!!!!!!!!!!!!!!
1. Instanz Sozialgericht Kassel S 8 AS 181/07 ER 27.03.2007
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 145/07 ER 05.09.2007
32. ... geschrieben von emfaf
am Sonntag, 13.7.2008.
Fuldaer Zeitung 12.Juni 2008
” Höhere Pauschale für Heizkosten - Kreistag hält an Optionsmodell fest
Der Kreistag beschloss, dass das Amt für Arbeit und Soziales den Hilfebedürftigen ihre Heizkosten weiterhin pauschal ersetzt. Michael W. (Linkspartei) hatte gefordert, sich bei diesen Zahlungen an den tatsächlichen Kosten zu orientieren. Landrat Bernd W. (CDU) machte deutlich, dass im Falle der Einzelfallbetrachtung jedes Jahr knapp 5000 Abrechnungen geprüft werden müssten. W. berichtete, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtssprechung, noch Urteile des Fuldaer Sozialgericht gäbe, die den Wechsel fordern. Weiterhin kündigte der Sozialdezernent an, dass ab 1.Juli die Heizkostenpauschale von derzeit 80 auf 88 Cent pro Quadratmeter angehoben würde “Damit liegen wir dann drei Cent über den Empfehlungen des Deutschen Mieterbundes, der 85 Cent als angemessen formuliert”, sagte W.
33. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 13.7.2008.
Kreistag hält an Optionsmodell fest. das sind interne Vorschriften und Anweisungen der Städte und Kommune, man sollte in die 2. Instanz gehen, darum erwähnte ich LSG Hessen, Fulda gehört doch zu Hessen oder nicht ß
34. ... geschrieben von PowerCraft
am Sonntag, 20.7.2008.
Hallo Lusjena,
>alles in einem Widerspruch 1, Überprüfung der KDU hinsichtlich
> Warmwasserkosten 2. Neuberechnung des Einkommens.
Widerspruch ist raus.
Bei früheren Bescheiden, die ebenfalls auch nicht stimmen, kann ich einen Überprüfungsantrag stellen?
Muß ich hier den ganzen Kram, was die falsch gemacht haben, erläutern?
Muss ich das auch belegen, sprich Anlagen (Kopien der Verdienstbescheinigungen) beifügen?
Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Gruß
PowerCraft
35. ... geschrieben von W.Stoffers
am Sonntag, 20.7.2008.
Wer Macht für sich haben will, der will die Ohnmacht der Anderen.
Frau Merkel will Macht! Und zum Machterwerb und zum Machterhalt ist ihr jedes Mittel recht, auch Täuschung und Fehlinformation, vor allem aber die Vermeidung jeder Klarheit im Denken und im Wahrnehmen.
Ein positives Selbstbild kann sie nur durch Selbsttäuschung herstellen.
Ich glaube also nicht, dass sie uns bewußt belogen hat; sie wollte sich nur selbst belügen; ein Bösewicht, der meint, eine Lichtgestalt zu sein!
36. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 21.7.2008.
Muss ich das auch belegen, sprich Anlagen (Kopien der Verdienstbescheinigungen) beifügen? ja
Bei früheren Bescheiden, die ebenfalls auch nicht stimmen, kann ich einen Überprüfungsantrag stellen - ja § 44 SGB X
Muß ich hier den ganzen Kram, was die falsch gemacht haben, erläutern? - nein -
37. ... geschrieben von PowerCraft
am Donnerstag, 31.7.2008.
Hallo Lusjena,
bis heute warte ich auf die Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs. Zwar habe ich einen Beleg, daß der Widerspruch dort eingegangen ist, aber kein Statement der ARGE, daß der Widerspruch auch wirklich eingangen ist/bearbeitet wird.
Das war auch bei den in der Vergangenheit eingelegten Widersprüchen so, daß ich mal ne Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs bekam, mal nicht.
Was soll ich jetzt davon halten?
Gruß
PowerCraft
38. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 31.7.2008.
Schriftlich nachfragen, wie weit die Bearbeitung des widerspruchs vom xx ist .
39. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 4.8.2008.
Für Sie lesenswert, nach meiner Meinung ein gelungener Artikel .
1 € - Jobs mit 30h/Woche und unentgeltliche Praktika rechtswidrig!
http://www.tacheles-sozialhilf.....oJobs.aspx
Kommentar / Frage hinterlegen ...
Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus.
Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.
Anzeige
Fakt ist ja auch das es bei den Heizkosten immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten kommt was angemessen ist und was nicht, so dass viele eben nicht die gesamten Heizkosten erstattet bekommen sondern nur den “angemessenen Anteil”. Bedenkt man das hier vielfach nur vom Gas geredet wird, mag man sich garnicht vorstellen wie es im kommenden Winter mit dem Öl aussehen wird. Auch hier werden die Ämter mit horrenden Nachzahlungen im Jahr 2009 zu kämpfen haben. Mal schauen ob es dann immer noch heisst:
Leistungsempfänger sind NICHT von den Preissteigerungen betroffen!