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Freitag, der 21. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Bürokratendschungel - des Künstlers Kunst

Bild: © M.Kinder für SozialtickerUm selbst gemalte Bilder auf der Strasse verkaufen zu wollen, hat man zwei Optionen zur Auswahl. Entweder man verkauft Bilder als Händler - in diesem Fall fällt das verkaufen von Bilder, auf einer öffentlichen Straße, unter den Erlaubnisvorbehalt der Gewerbeordnung, oder aber man verkauft die Bilder, als herstellender Künstler. Im zweiten Fall fällt die Absicht Bilder auf einer öffentlichen Straße zu verkaufen unter dem Schutz des Privilegs (Kunstfreiheit). Das Privileg muss man dann aber beim Finanzamt anmelden, sonst könnte ja Jeder kommen und sagen ich bin Kunstmaler!

So gesehen, ist die Absicht auf der Straße Bilder zu verkaufen bereits gesetzlich, als eine Künstlertätigkeit anerkannt. Zusätzlich verlangt die Stadtverwaltung Köln aber, dass man die Anerkennung, auch noch über ein Fachgremium für Kunst und Design anerkannt werden muss, damit die Behörden sicher sind, dass das Bilder verkaufen auf der Straße, der Kunst zugeordnet werden kann. Zehn Jahre lang hatte ich so keine Schwierigkeit mit dem Bilderverkauf auf einer öffentlichen Straße und als Kunstmaler dies erlaubt zu bekommen, so gesehen mit gültigem Recht mein knappes Brot auf der Straße verdienen zu dürfen.

1979 mit Einrichtung der Fußgängerzonen, soll alles nicht mehr sein, was für die Kommunikation mit Kunst bereits Rechtens ist und ich soll einer allgemeinen Erlaubnisverweigerung begreifen: „…dass auch der Kunst nicht erlaubt werden muss. Sich an jeden Ort erlaubnisfrei.“ betätigen zu dürfen. Gemeint ist die Reduzierung der Kunstfreiheitsgarantie durch eine erlaubte Erlaubnisverweigerung, Bilder auf einer öffentlichen Straße verkaufen zu dürfen, denn das Bilder verkaufen kann die Kölner Stadtbürokratie beweisen und habe nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun.

Dass das verkaufen von Bilder, auch das verkaufen hochwertiger Kunst, in Fällen Händler damit handeln, nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat, ist genau so richtig, wie das verkaufen selbst gemalter Bilder nichts mit dem Anbieten von Waren und Dienstleistungen. bzw. der Gewerbeordnung zu tun hat. Wer aber differenziert hier, und was kann man einem Slogan (verjagt doch endlich mal die verkaufenden Straßenkünstler) in Köln oder in Düsseldorf entgegensetzen, nur ein demokratisches Feststellungsverfahren, dass Bilder verkaufen durch Künstler immer noch etwas anderes ist, als Bilder verkaufen über Händler? Wodurch das Oberverwaltungsgericht für NRW. 1979 zu dem Schluss kam: das Kunst dann aber durch keine spezialpräventive Erlaubnisverweigerung der Kölner Stadtverwaltung, aus der Kunstfreiheit ausgegrenzt werden kann.

Aber Recht haben und Recht bekommen, ist auch in einem demokratischen Rechtsstaat zweierlei.

Und so ist das Bundesverwaltungsgericht (- anders als noch zum Scherenschnitt-Urteil (-1971-) Wo das Silhouettenschneiden auf einer öffentlichen Straße noch unter Kunstschutz gestellt wurde, kann es der Kunst allgemein nicht mehr erlaubt sein sich an jeden Ort zu betätigen. Da diese gesellschaftspolitische Weichenstellung, nicht nur mir ungeheuerlich erscheint, auch namhafte Rechtswissenschaftler der Ansicht sind: „… die spinnen doch, die Bundesverwaltungsrichter in Berlin?“, sehe ich eine Verfassungsbeschwerde als sachnotwendig.

Wer aber interpretiert jetzt die Begründung, warum die Beschwerde dann doch nicht zur Entscheidung angenommen werden konnte? In der Begründung wurde aber das Gleiche festgestellt wird, wie Oben erklärt und Bilder verkaufen längst verfassungskonform erlaubnisfrei ist. Klar ist, dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt und genau so klar ist, dass eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinaus geht, Erlaubnis oder genehmigungspflichtig wird.

Zitat: „…Darauf alles muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte nichts weiter festgestellt wissen, das er der Absicht und Tätigkeit auf einem ausgesuchtem Platz, einer öffentlichen Straße keiner Straßen- (Verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe. (Karlsruhe 1981)

Muss man da nicht fragen, was im Sprachgebrauch Karlsruher Prüfungsrichter ein ausgesuchter Platz auf einer öffentlichen Straße ist? Wenn auf das, was eine Straßennutzung erlaubnispflichtig macht ( hier nicht weiter eingegangen werden muss.) Wer als Vordergericht, hat da bereits und im Ergebnis zutreffend festgestellt, das Bilder verkaufen auf einen ausgesuchtem Platz, durch keine Kölner-Straßenordnung reglementiert werden kann, muss da nicht angenommen werden, dass auf den gesellschaftspolitischen Hirnriss, Bilder verkaufen nichts mit der Kunstfreiheit zu tun habe, hier nicht eingegangen werden muss?

Nein, lieber Mann so einfach geht das interpretieren einer abgewiesenen Verfassungsbeschwerden dann aber auch nicht, motzte mich der politische Verwaltungsapparat vom Verkehrsminister … bis hin zum Petitionsausschuss im Landtag Nordrhein-Westfalen wieder an. Hier gilt immer noch Obergericht schlägt Untergericht und mit Abweisung Ihrer Verfassungsbeschwerde wird nichts anderes festgestellt, dass es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jedem Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. Und so gesehen hat das Oberlandesgericht Köln auch wieder nichts dagegen einzuwenden. Das Straßenkünstler, die mit zivilem Ungehorsam gegen die Verdrängung der Grundrechte Kunst protestieren, durch eine Erlaubnisverweigerung protestieren, von den Behörden exemplarisch und spezialpräventiv bestraft werden.

Das Verwaltungsgericht in Köln versucht der Straßenkunst - eine Brücke zu bauen und empfiehlt der Stadtverwaltung Köln, Grund des Ermessensspielraums den Straßenkünstler allgemein Standplätze in den Fußgängerzonen zu erlauben. Hier ist die Stadtverwaltung Köln aber weiter der Ansicht, die Erlaubnis nicht ohne eine Erlaubnis erlauben dürfen zu können. Da man mir jetzt den Gewerbeschein wegnimmt, um keine Erlaubnis erlauben zu müssen, weil ich keine Gewerbeerlaubnis habe, muss ich auch dieser hirnrissigen Behördenwillkür gegenhalten und so wird durch Beschluss des OVG. für Nordrhein-Westfalen wieder mal klar gestellt, dass man der Absicht und Tätigkeit, auf einer öffentlichen Straße selbst gemalte Bilder zu verkaufen, auch keinen Gewerbeerlaubnis benötigt, Kunst ist kein Gewerbe das nach Ermessen einer Behörde erst mal erlaubt werden muss.

Im Prinzip habe ich gar nichts dagegen, für das Bilder verkaufen um eine Erlaubnis fragen zu müssen. Der öffentlichen Gewalt geht es aber darum, zu beweisen, dass auch Kunst keinen Rechtsanspruch darauf hat, eine Erlaubnis erlaubt zu bekommen. Bilder kann man auch woanders verkaufen, warum auf einer öffentlichen Straße, wenn die Stadtverwaltung es nicht erlauben will. Und so stagniert die Angelegenheit, bis 1996 sich das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis durchringt, dass auch Straßenkünstler einen Rechtsanspruch auf eine gewerbefreie Erlaubnis haben, um auf einer öffentlichen Straße mit Kunst zu kommunizieren. Alles schön und Gut, jetzt kann ich ohne Gewerbeerlaubnis beim Kommunizieren mit Kunst, auch Bilder verkaufen. Dürfen darf ich aber nicht, weil die Stadtverwaltung in Köln oder in Düsseldorf die neue (Straßenkunstrechtsprechung) des Bundesverwaltungsgerichts einzig für das Erlaubnisfreie zeigen und Pflaster malen interpretiert.

Der „Rupp“ aber will seine Bilder nach wie vor von der Staffelei runter verkaufen. Und verkaufen habe mit Zustimmung der bereits damals abgewiesenen Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun, labert sich die Stadtverwaltung in Köln und in Düsseldorf die Erlaubnisverweigerung wieder verfassungskonform. Lange Rede kurzer Sinn, das Verwaltungsgericht Düsseldorf befindet auch noch im Jahr 2000, dass das Verkaufen selbst gemalter Bilder nichts mit der Kunst zu tun hat. Was soll ich hier lange erklären, die Stadtverwaltung in Köln oder in Düsseldorf denken nicht die Bohne daran, Grund des Ermessensspielraums eine formale Erlaubnis erteilen können zu müssen. Man besteht darauf, nur die Sondernutzungserlaubnis erlauben zu können die aus oben genannten Gründen aber abgelehnt werden muss, weil kein Rechtsanspruch darauf besteht, Bilder zu verkaufen auf einer öffentlichen Stra0e erlaubt zu bekommen.

Und so beißt der Hund sich auf ewig in den Schwanz.

Dann machen wir auch mal Schluss mit dem Affentheater, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die ganze Show hat in Hinsicht der bereits damals nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde so oder so keine Aussicht mehr auf Erfolg. Man verweigert mir nun auch noch das rechtliche Gehör, durch Abweisung der Prozesskostenhilfe. Und so bleibe ich den Behörden als Experiment, angeblicher Zustimmung aus Karlsruhe, zwar der Kunst nicht erlaubt “werden muss” und sich zu jeder Zeit an jedem Ort in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen und dem Straßenkünstler Rupp - die Kunstfreiheitsgarantie formal unterlaufen werden darf.

Quelle: Leserpost Günther R.

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: 6. Oktober 2008 um 9:08 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1 Kommentar / Frage

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1. ... Kommentar von Ullrich Niversal am Montag, 6.10.2008.

Beim besten Willen: Bis zur Hälfte habe ich die Meldung gelesen und davon inhaltlich absolut nichts verstanden. Danach ist mir das Lesen zu anstrengend geworden.


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