BSG-Entscheidung über Rentenklage der Familien
Das Bundessozialgericht hat in Kassel (BSG) die Klage dreier Vaeter gegen die familienfeindliche Grundausrichtung der Rentenversicherung erwartungsgemaess abgelehnt. Im “Truemmerfrauenurteil” vom 7. Juli 1992 habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit bei der Beruecksichtigung der Kinderziehungsleistung in der Rente eingeraeumt. Eine Gleichbehandlung des “generativen” (=kindererziehungs) Beitrages mit eingezahlten Versicherungsbeitraegen sei darin ausdruecklich nicht gefordert worden. Dass die Karlsruher Verfassungsrichter/innen in ihrem “Familien”-Pflegeurteil (3. April 2001) ihre Position praezisiert und Massstaebe zur Beurteilung aller sozialen Alterssicherungssysteme (Pflege-, Renten- und Krankenversicherung) formuliert haben, liessen die Kassler Richter/innen unberuecksichtigt.
Zwar sei dort von einem “Pruefauftrag” die Rede, allerdings keine unmissverstaendliche Forderung nach einer Neubewertung der elterlichen Erziehungsleistung in der Rentenversicherung. Daher sei die Klage der Familienvaeter abzuweisen. Mit dieser BSG-Entscheidung ist nun fuer die Klaeger der Weg frei, sich im naechsten Schritt direkt an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Damit erhaelt das Bundesverfassungsgericht tatsaechlich die Moeglichkeit zu klaeren, welche Verbindlichkeit die von ihm aufgestellten Massstaebe aus dem “Familien”-Pflegeurteil fuer die anderen sozialen Altersicherungssysteme haben sollen.
Quelle:Heidelberger Familienbuero
Startseite - Veröffentlicht am: 7. Juli 2006 um 10:38 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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