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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Brandrauch war Alarmnebel - Keine Erstattung der Feuerwehrkosten

Jedenfalls vorerst muss ein Geschäftsmann aus Worms (Antragsteller) rund 1.700,– € für einen Feuerwehreinsatz nicht bezahlen. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden. Der Fall:

Eine Privatperson meldete der Polizei nachts einen Einbruch in die Geschäftsräume des Antragstellers. Die Polizei stellte am Tatort Rauchentwicklung fest und alarmierte die Feuerwehr, die mit zwei Löschzügen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr ausrückte. Ingesamt waren sechs Fahrzeuge und zweiundzwanzig Mann im Einsatz. Die Wehrleute erkannten, dass es sich nicht um Rauchentwicklung infolge eines Brandes, sondern um durch die Alarmanlage ausgelösten Alarmnebel handelte. Daraufhin rückte ein Löschzug wieder ab, während der andere auf Anordnung der Polizei die Geschäftsräume belüftete.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid verlangte die Stadt Worms vom Antragsteller Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 1.709,04 €.

Mit dem Ziel, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Hauptsacheverfahren die Kosten vorerst nicht bezahlen zu müssen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Die Kostenanforderung sei nicht gerechtfertigt, da keine Brandgefahr bestanden habe. Die Polizei habe den geruchlosen Nebel fehlinterpretiert. Im Übrigen habe ihm die Polizei den Einbau der Nebel-Alarmanlage empfohlen, nachdem bereits mehrfach in sein Geschäftslokal eingebrochen worden sei.

Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag stattgegeben, so dass der Antragsteller die Kosten vorerst nicht zahlen muss. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides, weil dessen Berechnungsgrundlagen derzeit nicht nachvollziehbar seien und eine Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich sei. Die Angaben im Kostenbescheid deckten sich nicht mit denen im Einsatzbericht der Feuerwehr. So gebe es Divergenzen bezüglich der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, bezüglich der Einsatzdauer und der Anzahl der eingesetzten haupt- bzw. ehrenamtlichen Feuerwehrmänner.

Presse: Verwaltungsgericht Mainz - 1 L 170/07.MZ

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 10. Mai 2007 um 11:28 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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