Das Sozialtickerportal

Donnerstag, der 07. August 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Reisekosten und Bewerbungskosten unter Hartz IV

Bewerbungen kosten sehr viel Zeit und sehr viel Geld. Schnell sammeln sich die Ausgaben. Wie also diese Kosten, die “nicht” im Regelsatz des SGB II enthalten sind geltend machen?

Nach SGB III § 45 Leistungen

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten

1.für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
2.im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)
übernommen werden.

und SGB III § 46 Höhe

(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.

(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.

können also Kosten bis 260 Euro / Jahr erstattet werden. Ob die Kosten allerdings erstattet werden, entscheidet im “Normalfall” der Fallmanager.

Gibt es eine Ausnahme vom “Normalfall”?

Ja! Sofern Sie eine Eingliederungsvereinbarung mit Ihrem Fallmanager aushandeln, sollte Sie, die “verbindliche” Übernahme der Bewerbungskosten nicht vergessen. Dieser Passus lässt aus der “Kann-Bestimmung” in §§ 45 - 46 SGB III einen gesetzlichen Anspruch ableiten. Sofern in der EGV auch nicht die Höhe beschränkt wird, gilt dies uneingeschränkt.

Bewerbungskosten - Reisekosten:
Fragen Sie bevor Sie ein Bewerbungsgespräch haben, den potentiellen Arbeitgeber um Erstattung der Reisekosten. Sollte dieser die Kostenübernahme ablehnen, erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem Fallmanager zwecks Kostenübernahme.

Nachweise und Kostenerstattungen:
Es gilt immer, das Nachweise, wie schriftliche Einladungen ( auch E-Mail ), die besten Mittel sind, um Kosten geltend zu machen. Aber auch eine telefonische Einladung ist rein formal ausreichend.

Die Behörden praktizieren zwei Formen der Kostenerstattung:

Bewerber mit eigenem Auto können bei der BA eine Pauschale von 22 Cent pro gefahrenem Kilometer in Anspruch nehmen.

Erstattung wann stellen?
Stellen Sie Ihre Kostenerstattung am besten immer monatlich oder zum Quartalsende. Wer die Kosten erst zum Ende des Jahres geltend machen möchte, läuft Gefahr, dass diese Kosten auf Grund leerer Kassen abgelehnt werden.

*Sozialticker - TIP:
Ist es nicht mehr möglich, die Bewerbungskosten im Einzelnen nachzuweisen, können diese nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 07.07.2004 (AZ: 7 K 932/03) geschätzt werden. Für eine Bewerbung mit Mappe setzt das Gericht eine Pauschale in Höhe von 8,70 Euro und für eine Bewerbung ohne Mappe (E-mail-, Kurz- oder Initiativbewerbung) eine Pauschale in Höhe von 2,55 Euro an.

Hinweis: Leistungen werden nur auf Antrag erbracht, welche beim zuständigen Fallmanager zu beantragen sind und gilt meistens ein Jahr ab Tag der Ausstellung einer Bewilligung von UBV Leistungen.

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: Dienstag, 10. Juli 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
Social Bookmarking:



  24 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


Aktuelle weitere Meldungen:



24 Kommentare / Fragen

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... geschrieben von Norbert am Samstag, 5.4.2008.

Guten Tag! Habe mal eine Frage zu den Bewerbungskosten. Ich habe Bewerbungskosten beim AA abgegeben und zwar am 3 mal in 2 Monate “”260,00 €”" die ich bekommen hab, die letzten waren am 08.10.07 wann kann ich wieder neue Bewerbungen abgeben? Das soll ja immer nur Jahresmäßig sein. Ich weiß nicht genau, glaube aber erst wieder im 01.01.08. Stimmt das? hoffe auf eine Antwort von euch.

Gruß Norbert


2. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 5.4.2008.

Bewerbungskosten sind immer jährlich und im Beantragungszeitraum zu stellen. Sie müssten auf Ihren Antrag schauen, wann dieser ausgestellt wurde.

Beispiel: Oktober 07 - … wäre dann bis Oktober 08

Sollten sich durch vertraglichen Regelungen (EGV) weitere Kosten ergeben, sind diese vorab beim Amt abzustimmen bzw. zu beantragen und die Übernahme schriftlich bekunden zu lassen.


3. ... geschrieben von J. am Montag, 7.4.2008.

Hallo,

mein Vater ist seit 11.03.08 als arbeitssuchend gemeldet. Am 07.04.08 war er bei seinem Fallmanager und er sagte, dass er die Bewerbungskosten erst am heute erstattet bekommt. Ist das richtig so, obwohl er seit dem 11.03.08 als arbeitssuchend gemeldet ist?? LG


4. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 7.4.2008.

Bewerbungskosten werden erst ab Tag des Antrages übernommen. In Ihrem Fall ab 07.04.08.


5. ... geschrieben von Nadine am Samstag, 12.4.2008.

Hallo, habe Bewerbungskosten Antrag gestellt, der abgelehnt wurde, da es nicht in meiner Eingliederungsvereinbahrung steht, kann es sein das mein Freund gleiche Bedarfsgemeinschaft es in seiner EV stehen hat und ich nicht? Ich muss dazu sagen wir haben beide unterschiedliche Berater. Aber wie kann es sein mir bezahlen die keine Bewerbungskosten obwohl ich 4 Bewerbungen pro Monat vorweisen muss.


6. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 12.4.2008.

Wurden Sie nachweislich mit 4 Bewerbungen im Monat verpflichtet, dann braucht die Übernahme der Kosten nicht extra aufgenommen werden, denn im Umkehrschluss bedeutet dies, dass evtl. auftretende Kosten durch die Anweisung übernommen werden müssen. Allerdings ist da zu unterscheiden, ob Sie nur sich persönlich (in gleicher Stadt) vorstellen sollten, oder schriftlich (mit Kosten verbunden) sich zu bewerben haben.

Letzteren Fall, begründet gegen die Ablehnung der Kosten in Widerspruch zu gehen und diese Kosten einzuklagen, da diese nicht im Regelsatz vorgesehen wurden, aber durch die Anweisung angefallen sind.


7. ... geschrieben von Euregio am Montag, 28.4.2008.

Ich möchte eigen initiativ in meiner Branchenpresse und deren Jobbörsen eine Stellenanzeige aufgeben, von der ich mir aussichtsreiche
Stellenangebote und unmittelbaren Kontakt zu interessierten Arbeitgebern verspreche.

Gibt es Möglichkeiten diese Kosten ersetzt zu bekommen und werden sie gegen die 260 Euro aufgerechnet?

Wer hat dazu Erfahrung, wer kann helfen.

Danke


8. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 28.4.2008.

Auch diese Kosten gehören zu den Bewerbungskosten und sind vom Amt zu übernehmen. Wenn Sie auf Nummer “Sicher” gehen wollen, dann stellen Sie vor Annoncierung einen formlosen Antrag zur Übernahme dieser Kosten beim Amt und klagen dies bei Ablehnung durch alle Instanzen. Bedenken Sie aber, die ARGEN sind nicht für Ihre Vermittlung bemüht, sondern nur für Ihre Sanktionen bedacht, daher reden sich diese aus Geldgeiz zu oft mit “KANN-Bestimmungen” raus.

Daher gibt es nur 2 Möglichkeiten:

1. sie übernehmen dies ohne murren, oder
2. man möchte nicht, dass Sie die möglichen Chancen nutzen


9. ... geschrieben von Einstein am Montag, 28.4.2008.

Die Kosten für Anzeigen im Stellenmarkt gehören zwar faktisch zu den Bewerbungskosten, werden oftmals aber abgelehnt , weil man diese Form der Stellensuche als wenig erfolgsversprechend erachtet. Meiner Meinung nach will man mit dem “Bewerbungsmarathon” Erwerbslose mehr aus deren angeblichen bequemen Nutznießerposition locken.

Daher immer solche Bewerbungskosten absprechen und die Übernahme sich schriftlich bestätigen lassen, sonst kann es passieren das man das Geld aus eigener Tasche bezahlen muss.


10. ... geschrieben von Rockenrolldaddy am Dienstag, 20.5.2008.

hallo
ich hab zwei Jungs die schreiben Bewerbungen für
Ausbildungsplätze …jetzt haben wir die Zettel eingereicht für die Bewerbungskosten und die ARGE lehnt die Zahlung ab mit der Begründung es seien Rechtschreibfehler und Formfehler in den Bewerbungen auch haben sie bemängelt das wir für Koch nur eine Bewerbung geschrieben haben und diese 10 mal kopiert nur mit entsprechender Adressanpassung ….. laut der Fallbearbeiterin hätten wir 10 mal neue Bewerbung schreiben müssen. Meine frage : Kann sie aus diesen gründen die Zahlung verweigern ..?


11. ... geschrieben von Steinbock am Dienstag, 20.5.2008.

Jaein, es sei denn, die Bewerbungskosten sind nicht als “Kannbestimmung”, sondern als “Sollbestimmung” in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten worden. Unabhängig davon, sollten Sie gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen und notfalls klagen, sobald in der EGV entsprechendes vermerkt war bzw. Sie zu einer gewissen Anzahl von Bewerbungen aufgefordert wurden, denn damit wäre auch die Kostenübernahme mit verbunden.


12. ... geschrieben von anita am Dienstag, 24.6.2008.

hallo,
ich habe da eine dringende frage.ich habe mich für ein föj(freiwilliges ökologisches jahr beworben und auch eine stelle bekommen.nun soll ich die bewerbungskosten nicht erstattet bekommen da ein föj/fsj nicht sozialpflichtig ist!?wenn ich im september ins ausland gehe bekomme ich kein hartz4 mehr.somit erfolgreich in die arbeitswelt zurück gekommen.nun meine frage,ist die komune nicht verpflichtet mich da zu fördern und zu unterstützen in form von erstattung der kosten?wo kann ich paragrafen finden wenn es welche gibt die die kostenübernahme verpflichten?mir wird gesagt dass ein föj keine weiterbildung etc ist..es dient meiner freizeit und meinem privatvergnügen!!?!wer kann mir rat geben?

vielen dank&schönen tag


13. ... geschrieben von Steinbock am Dienstag, 24.6.2008.

Leider bekommen Sie keinen Cent, denn ihr Bemühen, sich um Arbeit zu kümmern ist ihr “privates Vergnügen”. Unterstützungen sind da schnell zu Kannbestimmungen mutiert und fallen bei Eigeninitiativen grundsätzlich weg.

Schließlich ist man sie ja los geworden und was geht einem Amt schon Ihr weiterer Werdegang noch an.

Etwas anders sieht es bei “geprügelten” Arbeitsanweisungen aus, wo dann auch die Bewerbungskosten übernommen werden müssen, denn schließlich verlangt man ja Veränderungen, welche finanziell nicht vorgesehen waren.

Tja, so ist nun mal der tolle Werbeslogan: Fördern und fordern.


14. ... geschrieben von anita am Donnerstag, 3.7.2008.

@steinbock
vielen dank für die schnelle Antwort.Jedoch hilft mir dies nicht wirklich weiter.Ich benötige Paragraphen welche verdeutlichen dass die Kommunen auch für ein FÖJ die bewerbungskosten zu zahlen haben.

Wenn jemand einen rat hat wäre ich dafür sehr dankbar.

schönen Tag!


15. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 3.7.2008.

Ähm … hatten Sie dies nicht richtig gelesen?

… ist ihr “privates Vergnügen”. Unterstützungen sind da schnell zu Kannbestimmungen

Dies alles können Sie im SGB III nachlesen.


16. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 3.7.2008.

Eine Kostenübernahme nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass die Bewerbung auf eine Stelle als Arbeitnehmer erfolgt. Das ergibt sich, ohne dass dies seinerseits einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Danach gehört die Übernahme von Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 SGB III zu den sog. unterstützenden Leistungen nach § 45 Satz 1 SGB III. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dadurch gekennzeichnet, dass “der Arbeitgeber” sie nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Verwendung des Begriffes “Arbeitgeber” zeigt, dass die Bewerbung auf die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein muss.


17. ... geschrieben von Martin Obenaus am Freitag, 4.7.2008.

Ich stimme den Ausführungen von Lusjena zu!

Die Definition unabwendbarer Mehrbedarfe als Kannleistung ist etwas unglücklich
gewählt! So gibt es eindeutige Festbeträge die insgesamt begrenzt wurden.
Mit Kannleistung wollte man die Ausgaben für Mehrbedarfe einschränken.

In der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit: Wer-was-wieviel? Sind klare
Zielvorgaben ersichtlich. Die erhalten Sie in rot und blau, für ALGI und II Empfänger.
Kannleistung ALG II Seite 12-14 steht 260,- Euro Bewerbungskosten
dürfen bewilligt werden.
Reiskosten werden mit 0,20 Euro/Km oder einfachste Farhkarte angegeben!
Vorsicht es werden sehr gerne nur max. 300,- Euro bewilligt- ingesamt pro Jahr/ Gültigikeit der Eingliederungsvereinbarung. Lezteres stellt einen Vetrag dar, der nach 6 Monaten überarbeitet wird.
Aürüstungskostenbeihilfe bis 260,-

Kannleistungen sind verweigerbare Mehrbedarfe!
Wenn jedoch der Bedarf an Kosten nicht 10% der Grundsicherungsleistung
übersteigt, darf man schon versuchen abzulehnen.
Anspruch haben Sie auf Portokosten! Die Sie bitte ausführlich belegen,
ebenfalls für Internetgebühren- falls Sie sich von unterwegs bewerben- aber Sie sind immer in der Beweispflicht- es gab keine günstigere Möglichkeit.

Alles was Einsparungen sind die 10% von des Lebensunterhaltes ca 350,- Euro übersteigen, darf nicht einfach verweigert werden. Das wären 35,- Euro,
alles darüber- bedeutet zwangsläufig unbillige Härte!
Kannleistungen also unabwendbare Mehrbedarfe dürfen nicht verweigert werden! Hierfür hat auch die Arge ein Extrakontingent auf das nur ungern
zurückgegriffen wird.
Man versucht mit ‘Kannleistungen’ den Umfang von Mehrbedarfen zu begrenzen. Also im Klartext nicht über die o.g. Richtwerte zu kommen.
Darlehen bis 1.000 Euro dürfen nur dan angeboten und bewilligt werden,
wenn nachweisliche Einnahmen zu erwarten sind (durch Arbeitsaufnahme)
Nehmen sie ein zweckgebundenes Darlehen, und wenn Sie zahlungsunfähig werden, legen Sie sofort Widerspruch ein. Vom Sozialgericht wird das Darlehen zur Vermeidung von Härten- sehr oft in Beihilfen ungewandelt.

Alles was eingespart wird zu Lasten Ihres Lebensunterhaltes was über die 10% geht- stellt eine drastische Einschränkung dar- diese möchte doch
begründet sein- man ist nicht strafbar rechnet man entstandene Portokosten ab!
Egal was auch immer Sie tun- betteln Sie schriftlich vor entstehen der Kosten! Sonst werden Sie Opfer von tüchtigen Antragsgegnern!
Der letzte Ausweg wäre dann über SGBX § 44 gegeben, das ist aber ziemlich
schreibintensiv- und nur den professionellen Leistungserbettlern vorbehalten.

Ich rate also: schauen Sie immer nach Informationsblättern der Bundesagentur für Arbeit- da steht sehr viel nützliches drin!
Für jeden Bedarf gibt es sehr aufschlussreiches Informationsmaterial.

Martin Obenaus


18. ... geschrieben von Martin Obenaus am Freitag, 4.7.2008.

so richtig verstehe ich FÖJ nicht:

erhalten Sie einen anerkannten Weiterbildungsabschluß?
Ich würde wenn vorhanden BIZ aufsuchen ( Berufsinformationszentrum),
Sie Sollten auch überprüfen ob Ihnen EU- Fördermittel zustehen,
was ich für nicht ausgeschlossen halte. Anspruch auf Leistungen
zur Grundsicherung haben Sie auch im Ausland! Sie könnten,
wenn Sie durch diese Tätigkeit nachweislich nützliche Qualifizierungen
erhalten- das begründen.
Wenn das Vorhaben einem sozialen Zweck dient, sollten EU- Fördermittel
beantragt werden- die stehen Ihnen u. U. zu. Leider wird das aber zu viel
für mein Erwerbslosenhirn ;0)
EU- Fördermittel lassen sich im Google finden! Viel Erfolg


19. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 4.7.2008.

Bitte 100000000 den Beitrag # 15 nochmals lesen … und dies so oft, bis es auch von allen verstanden wird !!!

K A N N L E I S T U N G E N - sind keine Anspruchsleistungen … und daher weder einklagbar noch durch “betteln” beim ach so verständnisvollen SB entlockbar. Erst wenn der SB glaubt, durch individueller Unterstützung dem Bedürftigen den kleinen Finger zu reichen und dieses schriftlich verankert, ist aus der Kannleistung eine Anspruchsleistung geworden.


20. ... geschrieben von Martin Obenaus am Freitag, 4.7.2008.

1. Antrag stellen vor Entstehen von Kosten
2. Wofür?…. Beihilfe….Bewerbungskosten
3. Begründung: Meine finanziellen Einkünfte
beschränken sich auf den Lebensunterhalt
des Leistungsbescheides…….

Und die wichtigste Frage: Was muss ich beachten damit ich den Antrag
rechtzeitig und zielgerichtet ausformuliere?

Wenn der Sachbearbeiter Ihnen die Kannleistungsantwort gibt,
oder Ihnen freundlicherweise mitteilt: Bei uns gibt es so eine Beihilfe nicht-
berät er Sie schon völlig unangemessen.
Ich kämpfe seit Monaten erfolgreich gegen ‘Kannleistungsformulierungen’
zweier argen ARGEN und erfolgreich! Natürlich gibt es unabwendbare Mehrbedarfe. Kannleistungen- beduetet man kann den Leistungsumfang
einschränken- aber KEINESFALLS darf ein Leistungsträger gegen
das Grundgeetz verstossen. In diesem dem wirtschaftlichsten Fall-
wären alle Sozialleistungen ‘ Kannleistungen’- dann wäre es legitim
und sogar der Lebensunterhat wäre einfach verweigerbar.
Völliger Schwachsinn kommunaler Einsparversuche! Es gibt Anweisungen
der Bundesagentur für Arbeit, und es gibt eine ‘ Fürsorgepflicht’ der Hilfebedürftige ist vor Not und Härten zu schützen, Notlagen sind durch
geeignete Förderung/ Beratung abzuwenden/ zu lindern.
Wenn ein Sachbearbeiter seine Befugnisse missbraucht- dann kann man das
belegen! Deshalb gilt ein wichtiger Grundsatz: alle möglichen und ummöglichen Anträge stellen, werden diese schriftlich abgelehnt-
darf man erfolgreich Widerspruch einlegen! Eine Rechtsberatung ist grundsätzlich ratsam. Solange das Deutsche Grundgesetz besteht,
kann man noch hoffen- Kannleistungen- zu unabwendbaren Mehrbedarfen
darzustellen. Das gilt grundsätzlich solange keine EU- Verfassung gültiges
deutsches Grundgesetz ablöst! Hier gibt es eindeutige Artikel- mit extentiellen Grundlagen und Rechten.
SGB II und III sind nicht gemacht um alle Mehrbedarfe als Kannleistungen
zu deklarieren, man wollte aber bewusst Spielräume zur Leistungserbringung
einräumen. Der Weg zum Recht geht über den finanziell unabweisbaren Bedarf! Habe ich keine angemessene Förderung- sinkt die Möglichkeit
meiner Eigenbemühungen. Der Vertrag zwischen Leistungsträger und
Hilfebedürftigen wird vom Leistungsträger schuldhaft nicht erfüllt ( Eingliederungsvereinbarung)! Man darf keine Einschränkungen und Belastungen vornehmen- welche die Leistungen zur Grundsicherung erheblich schwächt- soviel ist sicher! Wenn Einschränkungen vorgenommen werden,
bedarf es einer Begründung. Sachbearbeiter bestraft Hilfebedürftigen mittels
erzieherischer Sanktion auf der Rechtsgrundlage- Kosten verursacht durch
Bewerbung??? Überlegen und gegen diese Definition Kannleistungen wehren,
dann vergeuden wir keine Zeit. Mehrbedarfe wie Schulsachen etc.
sollte man einklagen- es besteht durchaus Aussicht auf Erfolg! Aber sich
der unqualifizierten Meinung eines Sachbearbeiters zu beugen- ist mehr als
unvorteilhaft. Es ist allgemein bekannt : die Argumentation der Kannleistungen dient der Begründung einer heimlichen Verweigerung.
Hier gibt es interne Wettbewerbe erfolgreicher Einsparpolitik!

Martin Obenaus


21. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 4.7.2008.

Bei aller Liebe, wenn es sich um sog. - Kann- Leistungen - handelt, ist ihr Beitrag unzutreffend, denn solch einen Antrag kann man ur bezüglich des Ermessens des Leistungsträgers angreifen, denn bei Kann- Leistungen handelt es sich um - Ermessens- Leistungen - !!!!

Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Verwaltung überhaupt keine Ermessenserwägung anstellt und so handelt, als ob sie eine gebundene Entscheidung zu treffen hätte (Wagner in: jurisPK-SGB I, 2005, § 39 Rn. 20).

Eine Ermessensunterschreitung kann bei einer unzureichenden Ermessenserwägung vorliegen (vgl. Wagner a.a.O., § 39 Rn. 21).


22. ... geschrieben von 140181 am Freitag, 18.7.2008.

Wie oft darf man zum Bewerbungsgespräch und wie hoch sind die kosten was zur verfügung steht um zum bewerbungsgespräch zu fahren
( z.b ich habe iner halb 2 wochen 3 bewerbungsgespräche gehabt und das waren 246€ iner halb 2 wochen ) wie viel ….€ bezahlt das amt


23. ... geschrieben von Steinbock am Sonntag, 20.7.2008.

Wenn es Einladungen waren vom AG, dann trägt dieser die Kosten. Sollte es Anweisung sein vom Amt, dann vor Reise dies mit dem Amt klären, wer die Kosten trägt, da im Hartz IV solche Kosten nicht enthalten sind und daher nicht anweisbar, wenn diese nicht übernommen werden.


24. ... geschrieben von Ullrich Niversal am Donnerstag, 24.7.2008.

Die Bewilligung von Bewerbungskosten ohne Eingliederungsvereinbarung, also eigentlich als Kann-Leistung, aber dennoch als Pflicht-Leistung kann man auch damit begründen, dass es andere Leistungsbezieher in ähnlichen Lebenssituationen gibt, denen das Geld bewilligt wurde. Wenn dann im eigenen Fall kein Geld bewilligt wird, ist das eine Diskriminierung.


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid