Bewerbungskosten pro Jahr max. 260 Euro
LSG Bayern L 9 AL 325/05 vom 25.07.2006
Gemäß § 45 Abs.1 SGB III in der durch Art.1 des Arbeitsförde- rungs-Reformgesetzes mit Wirkung vom 01.01.1998 eingeführten Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können als un- terstützende Leistungen insbesondere Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden. Nach § 46 Abs.1 SGB III konnten Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 500,00 DM jährlich übernommen werden. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 31.12.2000 (BGBl.I 1983) wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 der Betrag von DM 500,00 durch den Betrag von EUR 260,00 ersetzt. Es handelt sich hierbei um einen Höchstbetrag, der nicht überschritten werden kann. Abzustellen ist auf den Zeitraum eines Jahres, unabhängig vom Kalenderjahr (Niesel, Rdnr.3 zu § 47 m.w.N.).
Durch dieses Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 (BGBl. I, S.3443) wurden die §§ 45 und 46 SGB III inhaltlich nicht geändert. Nach wie vor stellt der Betrag von DM 500,00 bzw. EUR 260,00 eine zwingende Obergrenze für die Erstattung von Bewerbungskosten dar.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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