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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Bewerbungshorror dank SGB II

Nicht, das die ständige Suche nach einer geeigneten Stelle auf dem leergefegten Arbeitsmarkt besonderes Geschick und Ausdauer erfordert, NEIN, dank den ständigen Verschärfungen des SGB II werden Erwerbslose ALG II Bezieher zu eigenen “Zuhältern” ihrer Arbeitskraft mit Dumpinglöhnen. Arbeitskräfte, die weder vor Diskriminierung noch vor Ausbeutung gesetzlich geschützt werden.

Werden wir uns aber erst einmal bewußt, was eine Bewerbung im eigentlichen Sinne ist, denn für viele scheint die eigentliche Bedeutung dieses Begriffs schon abhanden gekommen zu sein.

Bewerbung:
Bewerbungen - sind die Antworten auf eine Stellenausschreibung oder Stellenanzeige, in der die Aufgabe und die Anforderungen an den künftigen Stelleninhaber beschrieben sind. Mit einer Initiativbewerbung hingegen macht der Bewerber den ersten Schritt, weil er eine offene Stelle vermutet oder weil er einer Stellenausschreibung und der damit zu erwartenden Konkurrenz zuvorkommen will. Eine Bewerbung ist ein Leistungsangebot, mit dem der Bewerber den Adressaten davon überzeugen will, dass er für eine bestimmte Aufgabe geeignet ist.

Hat der Bewerber also diese Hürde gemeistert, steht vielfach das Vorstellungsgespräch bevor. Hier lernen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vielfach das erste mal persönlich kennen. Ziel eines Bewerbungsgespräches soll sein, dass beide Seiten sich einen Eindruck über die andere Seiten machen können und Fragen die im Zusammenhang mit dem Bewerber und der Stellenbeschreibung auftreten könnten, zu klären.

Wichtig:
Bei einem Bewerbungsgespräch geht keine der beiden Seiten eine Verpflichtung ein.

Aber wie hat sich dieses Bild seit Einführung der Hartz IV Reform verändert?

§ 2 SGB II
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Dieser Paragraph öffnet der gesetzlichen Schwarzarbeit, dem Lohndumping und dem “Frondienst” alle Tore. Bezieher von ALG II sind hiermit zu Menschen 2. Klasse degradiert worden. Wie sich dieses auswirkt wollen wir an einem einfach Beispiel erklären:

Ein Doktor der Geisteswissenschaften ist Bezieher von ALG II. Er bekommt einen Stellenvorschlag von seinem Fallmanager den er folge leisten muss. Bei dieser Stelle handelt es sich um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe.

1) Diese Stelle kann nicht schon im Vorfeld abgelehnt werden, ohne das eine Sanktion nach §§ 31 SGB II die Regelleistung beschränkt.

Im Vorstellungsgespräch stellt sich heraus, dass der Mann, die ihm angebotene Stelle, erst einmal zur Probe antreten soll. Von 2 Monaten Probearbeit ist die Rede, währenddessen das ALG II weitergezahlt wird.

2) Auch hier kann die Stelle nicht abgelehnt werden, auch wenn dies für den Arbeitgeber bedeutet das er für 2 Monate eine Arbeitskraft mit Wissen der Arbeitsagentur beschäftigt wird, ohne dafür Lohn oder Sozialabgaben zu zahlen. Gerade bei Engpässen ist diese Regelung von vielen Arbeitgebern bevorzugt, da der potentielle Arbeitnehmer nicht ablehnen kann, denn auch dieses führt zu einer Sanktion und der Arbeitgeber ordert somit kostenfreie Arbeitskräfte. In der Realität wird dies besonders gerne bei den Discountern zur Inventurzeit mißbraucht.

Nach der Probezeit auch gerne “Praktikum” genannt, stellt sich nun für den Dr. der Geisteswissenschaften immer noch die Frage, ob die ihm angebotene Stelle auch wirklich noch an ihn zu vergeben ist. Nach einigem Hin und Her, offeriert der Arbeitgeber nun eine andere Hilfsarbeiterstelle. Anstatt aber einen Mindestlohn von ca. 10,00 Euro zu bezahlen, bietet der Arbeitgeber für die Probezeit von 2 Jahren eine reduzierte Entlohnung von lediglich 6,50 Euro an. Nach der Probezeit soll dann der Mindestlohn entrichtet werden.

Wie verhält sich nun der Arbeitnehmer?

Lehnt er dies ab, meldet der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit, dass der Arbeitnehmer bedingt durch seinen Bildungsgrad als Geisteswissenschaftler, eine überzogene Gehaltsforderung geltend machen wollte und so keine Einigung erzielt wurde.

Folge: Sanktion!

Aber es gibt auch noch die nette Möglichkeit, dass diese Stelle der Hilfsarbeit nun nicht mehr frei ist, aber eine Stelle als Klomann zu vergeben ist. Und nun? Darf der Arbeitgeber ablehnen, weil die Stelle nicht der Stellenausschreibung des “Hilfsarbeiter Bau” entspricht, auf die man sich ja melden musste, oder das dort entrichtete Arbeitsentgelt mit ortsüblichen 3,50 Euro zum Sterben gerade zu viel ist?

NEIN, selbst hier droht eine Sanktion von Seiten des SGB II, denn der Erwerbslose soll ja jede Möglichkeit nutzen, um seine Hilfebedürftigkeit zu senken! Diskussionen über die Höhe der Bedarfssenkung sind nicht erwünscht und führbar, weil das SGB II dieses nicht zuläßt.

Es zeigt sich also, dass Erwerbslose in Deutschland schamlos mit Unterstützung der Regierung ausgenutzt, diskriminiert und entmündigt werden!

§249
Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten
(1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf ändere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.
Quelle: STGB der DDR

Auch wenn dieser Paragraph aus alten DDR Zeiten stammt, so stellt sich für viele Erwerbslose jeden Tag die Frage, ob der Trend, Reformziele aus geschichtlicher Vorzeit zu remobilisieren, vielleicht sogar hier wieder Realitätsbezug erhält oder dürfen Betroffene hoffen, dass die derzeitigen Praktiken durch das SGB II als überholte Ansichtsweisen betrachtet und auf Abänderung folgen werden?

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 5. September 2006 um 14:05 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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