Erstattungen von Betriebskosten sind Einkommen im SGBII
LSG Berlin-Br. L 19 B 303/06 AS ER vom 31.07.2006
Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch sowie weitere aufgezählte Leistungen zu berücksichtigen. In Abs. 2 der Norm ist geregelt, welche Steuern, Beiträge und Aufwendungen von dem Einkommen abzusetzen sind. Des Weiteren ist in § 11 Abs. 3 SGB II aufgelistet, welche Einnahmen und Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ferner sind in der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I. S. 2622, geändert am 22. August 2005 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 2499) - Alg II-V -) weitere Einnahmen aufgelistet, die beim Einkommen nicht berücksichtigt werden.
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist die vom Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe entwickelte Zuflusstheorie heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen (vgl. BT-Dr. 15/1516, S. 53). Danach ist Einkommen das, was der Hilfebedürftige im laufenden Leistungsbezug dazu erhält, und Vermögen dasjenige, was er vor Beginn des Leistungsbezugs bereits hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, Seite 296 ff.). Grundsätzlich ist danach von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Die Betriebskostenerstattung ist als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten, denn sie ist dem Konto des Antragstellers am 10. Oktober 2005 gutgeschrieben worden. Zu dieser Zeit erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem Antragsgegner. Die Betriebskostenerstattung ist nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann. Da ein Betriebskostenerstattungsanspruch wie ein Einkommenssteuererstattungsanspruch nicht freiwillig angespart wird, und die Freiwilligkeit des Ansparens für die Zuordnung der Auszahlung des Guthabens zum Vermögen oder Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ist, zählt die Betriebskostenerstattung zum Einkommen. Sie ist auch dann als Einkommen von dem Leistungsträger zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Auch in diesem Fall ist der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich. Ob vor dem Zeitpunkt der Auszahlung bereits eine Forderung oder Anwartschaft des Antragstellers besteht, ist wegen des geltenden Zuflussprinzips nicht erheblich.
Die Betriebskostenerstattung ist weder in § 11 Abs. 2 SGB II noch in § 11 Abs. 3 SGB II noch in der Alg II-V genannt und zählt daher nicht zu den Einnahmen, die nach diesen Normen als Einkommen nicht zu berücksichtigen oder vom Einkommen abzusetzen sind. Der Antragsgegner hat zutreffend die Betriebskostenerstattung reduziert um die Pauschale von 30,- Euro (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen verteilt auf den Zeitraum von sechs Monaten (§ 2 Abs. 3 Alg II-V) berücksichtigt.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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