Betreuungsleistungen bei Annullierung vom Flug - 3 C 699/06
Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Die Klägerin hatte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug gebucht, um aus einem Spanien-Urlaub zurückzukehren. Der spanische Flughafen war wegen Nebels nicht anfliegbar. Der Flug wurde deshalb storniert und die Klägerin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht. Das Amtsgericht Simmern (Urteil vom 07.März 2007, Az.: 3 C 699/06 ) hat der Klägerin Schadenersatz zuerkannt, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Fluges keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet.
Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges verlangt hat, blieb ihre Klage vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Der 10. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2008 (Az.: 10 U 385/07) ausgeführt, dass der Nebel die Streichung des Fluges gerechtfertigt habe und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liege.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz
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