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Freitag, der 30. Juli 2010 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts bei einem Streit um Krankenhausvergütung

Nach den Entscheidungen des 4. Senates des Landessozialgerichts (L 4 B 54/08 KR und L 4 B 79/08 KR), denen sich der 1. Senat im Ergebnis angeschlossen hat (L 1 B 73/08 KR und L 1 B 53/08 KR), erfasst die Regelung des § 57a Abs. 3 SGG (”Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen”) auch Verfahren, in denen auf der Grundlage des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrages (Vertrag i.S.d. § 112 SGB V) um die Höhe der dem Krankenhaus im konkreten Einzelfall (Behandlung eines Versicherten) zustehenden Vergütung gestritten wird.

Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) zum 1. April 2008 ist für alle derartigen Verfahren, die ab dem 1. April 2008 eingehen, das Sozialgericht Hannover zuständig (L 4 B 79/08 KR und L 1 B 73/08 KR).

Für bereits vor dem 1. April 2008 anhängige Verfahren, für die nach § 57a SGG a.F. das Sozialgericht (SG) zuständig war, in dessen Sitz das Krankenhaus (als Kläger) seinen Sitz hatte, bleibt die Zuständigkeit unverändert (Grundsatz der perpetuatio fori). Verweist ein SG einen solchen “Altfall” trotzdem an das SG Hannover, ist im Rahmen des § 58 SGG das ursprünglich angerufene Gericht als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen (L 4 B 54/08 KR und L 1 B 53/08 KR).

Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2008 (L 4 B 54/08 KR und L 4 B 79/08 KR), vom 5. Januar 2009 (L 1 B 73/08 KR) und 6. Januar 2009 (L 1 B 53/08 KR)

Vorinstanzen:

Nichtamtliche Leitsätze:

L 4 B 54/08 KR: Für Krankenhaushausvergütungsverfahren, die bis zum 31. März 2008 in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Sozialgericht weiterhin zuständig. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori ist die Anwendung des § 57a Abs 3 SGG in der Fassung des Art 1 Nr 12 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S 444 (SGGArbGGÄndG) auf Verfahren beschränkt, die ab dem 1. April 2008 anhängig werden.

L 4 B 79/08 KR: Für Krankenhausvergütungsverfahren, die ab dem 1. April 2008 in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit anhängig geworden sind und anhängig werden, ist nach § 57a Abs 3 SGG in der Fassung des Art 1 Nr 12 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I S 444 (SGGArbGGÄndG) das Sozialgericht Hannover zuständig.

Quelle: Pressemeldung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 8. Februar 2009 um 6:13 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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