Bestattungsvorsorge Einkommen oder Vermögen
SG Osnabrück S 16 SO 252/05 vom 14.06.2007
Der Bestattungsvorsorgevertrag steht einer Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Wert von 5.200,00 EUR ist im vorliegenden Fall nicht nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen.
Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII gehört jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begegnen. Hierunter fallen grundsätzlich auch Mittel für Bestattungsvorsorgeverträge, denn diese sind nicht in der Aufzählung verschonter Vermögensgegenstände in § 90 Abs. 2 SGB XII genannt. Ihre Verschonung ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII möglich, wobei Satz 1 und nicht Satz 2 dieser Norm einschlägig ist . Dabei kann die Atypik nicht allein daraus hergeleitet werden, dass es sich um einen Bestattungsvorsorgevertrag handelt, vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung entscheidend. Diese Einzelfallbetrachtung führt vorliegend aber zu dem Vorliegen einer Härte .
Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bedeutet der Vermögenseinsatz bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Härte vor allem, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb zu verneinen, weil nach ihr Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.2003, Az.: 5 C 84/02; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06)
Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift zielt auf atypische Fälle ab, die nicht von § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst, aber unter wertenden Gesichtspunkten mit diesen Fällen vergleichbar sind. Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen, die in § 90 Abs. 2 SGB XII zum Ausdruck gekommen sind, und zum anderen sind auch Schutzwertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 04.12.2006, Az.: L 9 SO 3/06).
Dabei kann diese Härte nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass es sich um einen Bestattungsvorsorgevertrag handelt. Der Bestattungsvorsorgevertrag stellt für sich keine Atypik dar. Es stellt vielmehr einen allgemeinen soziologischen Befund dar, dass die Vorsorge für eine angemessene und würdevolle Bestattung mit steigendem Alter ua. in den letzten Lebensjahren eine zunehmende Bedeutung gewinnt (zu diesem soziologischen Befund: VG Arnsberg, Urteil vom 08.11.2004, Az.: 14 K 73/04). Diese Allgemeinheit steht einer Atypik aber gerade entgegen.
Die Frage der Atypik ist dementsprechend am Einzelfall zu klären. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII.
Dafür sind sie Verwandtschaftsverhältnisse im Zeitpunkt des möglichen Vermögenseinsatzes von entscheidender Bedeutung.
Für eine Härte spricht es nämlich, wenn keine bestattungskostenpflichtigen Verwandten mehr leben und auch sonst kein – nach dem Tod – verwertbares Schonvermögen vorliegt. Die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist nämlich im Zusammenhang mit § 74 SGB XII zu sehen, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen .
Quelle: SG Osnabrück S 16 SO 252/05 vom 14.06.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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