Beseitigung der Hilfebedürftigkeit - § 10 SGB II
Eine Ergänzung des § 10 stellt klar, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.
Nach dem Grundsatz des Forderns sind erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu verpflichtet, insbesondere durch Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, muss abgewogen werden, welche Tätigkeit hierzu geeignet ist.
Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt. Deshalb wird mit der Ergänzung des § 10 klargestellt, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.
Das persönliche Interesse an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, grundsätzlich zurückstehen.
Bei der im Einzelfall notwendigen Abwägung soll jedoch berücksichtigt werden, dass eine bereits ausgeübte Beschäftigung die Vorstufe zu einer Bedarf deckenden Beschäftigung sein kann oder eine ausgeübte selbständige Tätigkeit nach einem nachvollziehbaren Geschäftsplan künftig einen ausreichenden Überschuss erbringen kann.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 9. Januar 2009 um 15:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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