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Beseitigung der Hilfebedürftigkeit - § 10 SGB II

Eine Ergänzung des § 10 stellt klar, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.

Frage1 © M.Kinder für Sozialticker e.V.Nach dem Grundsatz des Forderns sind erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu verpflichtet, insbesondere durch Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, muss abgewogen werden, welche Tätigkeit hierzu geeignet ist.

Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt. Deshalb wird mit der Ergänzung des § 10 klargestellt, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.

Das persönliche Interesse an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, grundsätzlich zurückstehen.

Bei der im Einzelfall notwendigen Abwägung soll jedoch berücksichtigt werden, dass eine bereits ausgeübte Beschäftigung die Vorstufe zu einer Bedarf deckenden Beschäftigung sein kann oder eine ausgeübte selbständige Tätigkeit nach einem nachvollziehbaren Geschäftsplan künftig einen ausreichenden Überschuss erbringen kann.

Quelle: BA

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 9. Januar 2009 um 15:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1 Kommentar / Frage

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1. ... Kommentar von Turrican4D am Freitag, 16.1.2009.

Was für ein Unsinn.

Wenn ich im derzeitigen Betrieb schon aus der Probezeit heraus bin, dann aber gezwungen werde, in eine andere Firma zu wehseln, besteht die Gefahr, dass ich dort vor Ablauf der Probezeit wieder entlassen werde und dann komplett ohne Arbeitsstelle dastehe.

Zudem ist die Argumentation, dass die Interessen des Einzelnen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen müssten aus zwei Gründen falsch:

1. Habe ich lt. Grundgesetz das Recht auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl und

2. Ob ich nun weniger/mehr/kein ALG2 beziehe, ist für die Steuerlast augrund der hohen realen AL-Quote vollkommen irrelevant.


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