Berechnung des Pfändungsfreibetrags
Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens
Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.
Diese unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 erfolgt.
Mit diesem Rechner können Sie einfach ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.
Quelle und Rechner unter: Justizministerium Nordrhein-Westfalen
Startseite - Veröffentlicht am: 3. August 2011 um 10:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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