Beratungshonorar im Zusammenhang mit der Steueramnestie nicht steuerlich abzugsfähig
Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen.
Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 22.12.2009 (1 K 3559/06 ) entschieden. Bei der Berechnung der Amnestiesteuer habe der Gesetzgeber einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt. Mit diesem Abschlag seien nach Auffassung des 1. Senats alle Aufwendungen, die mit den nach erklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Dies betreffe nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen seien, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnestieerklärung.
Der Senat tritt mit seinem Urteil einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (12 K 5016/06 E) sowie zahlreichen Stimmen in der Fachliteratur entgegen und stützt im Ergebnis die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung.
Er hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Durch das Steueramnestiegesetz wurde Steuerunehrlichen zwischen dem 1.1.2004 und 31.3.2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer “strafbefreienden Erklärung” sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen. Betroffen waren Einnahmen, die in den Jahren 1993 bis 2002 vor dem Finanzamt verheimlicht wurden. Bundesweit wurden rund 56.000 strafbefreiende Erklärungen abgegeben.
Quelle: Presse Finanzgericht Köln
Startseite - Veröffentlicht am: 16. März 2010 um 9:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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