Benutzung eines Partybikes bedarf der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
Mit Beschluss vom heutigen Tage, der den Verfahrensbeteiligten soeben bekannt gegeben worden ist, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung eines sogenannten “Partybikes” auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Zur Begründung hatte sich die Stadt darauf berufen, dass dem Antragsteller die erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Das Gericht hat diese Entscheidung bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls im vorliegenden Falle über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Werbung für das Gefährt als “rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur” (www.partybike.de) werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei; der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Quelle: Presse Verwaltungsgericht Düsseldorf - Az.: 16 L 1595/09
Startseite - Veröffentlicht am: 31. Oktober 2009 um 12:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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