Belehrungspflicht seitens der Arbeitsargenturen zur Verwertung von Altersvorsorgevermögen
SG Duisburg S 27 AS 289/05 vom 09.06.2006 , zum Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung nach § 165 VVG und zur Belehrungspflicht seitens der Arge.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 29 AS 89/06
Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN). Die vom Kläger begehrten zusätzlichen Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr SGB II sind zweifelsohne solche sozialrechtlich vorgesehenen Begünstigungen.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Gestaltungsmöglichkeit die der Kläger aus ihrer Sicht hätte nutzen müssen – den Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung nach § 165 VVG zu vereinbaren – außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt. Unabhängig hiervon sieht § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gerade für einen solchen zivilrechtlich vereinbarten Verwertungsausschluss eine Privilegierung von Altersvorsorgevermögen vor und § 165 Abs 3 VVG, der die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschluss erst ermöglicht hat, wurde durch Art 35c des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt, um den Anwendungsbereich des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II zu eröffnen (vgl Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 12 Rz 48). Bei einer solchen Fallgestaltung, bei der zivilrechtliche Normen und darauf beruhende Vereinbarungen ausschließlich den Zweck erfüllen, sozialrechtliche Ansprüche zu ermöglichen, besteht nach Auffassung des Gerichts eine so große Sachnähe zwischen den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und den sozialrechtlichen Ansprüchen, dass sich entsprechende Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers auch auf diese Gestaltungsmöglichkeiten beziehen.
Unabhängig hiervon sieht der Wortlaut des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II nur einen Verwertungsausschluss aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vor. Ein solcher Ausschluss hätte unter Umständen auch durch Abtretung der Versicherung an die Beklagte erreicht werden können. Zudem hätte die Beklagte – wenn sie den Kläger bei Antragstellung zutreffend beraten hätte – die Leistungsbewilligung auch unter der Bedingung (iSd § 32 SGB X) aussprechen können, dass der Kläger innerhalb einer bestimmten Frist einen Verwertungsausschluss mit seinem Versicherungsträger vereinbart und dies gegenüber der Beklagten nachweist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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