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Belege nachweisen um Schwarzabeit zu verhindern

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung Fensterreinigungskosten von 557 EURO unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendung nach § 35a Einkommensteuergesetz nicht an. Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz - so die Begründung - verlange, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Belege des Kreditinstitutes nachweise. Dieses Erfordernis entspreche dem Zweck der Vorschrift, Schwarzarbeit zu verhindern.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf 15 K 3449/06 E

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 19. Juli 2008 um 10:33 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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