Beim Pflegeverein sind Pflegekräfte versicherungspflichtig
Wenn Pflegekräfte für einen Pflegeverein tätig sind, bedeutet das für sie die Pflicht zur Sozialversicherung.
So wurde dies vom 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit einem entsprechenden Urteil entschieden.
Aktenzeichen des Urteils Az.: L 5 KR 3378/05
Ein als gemeinnützig anerkannter Pflegeverein aus dem Landkreis Böblingen hatte Klage gegen eine Krankenversicherung erhoben.
Für die im Auftrag des Pflegevereins tätigen Pflegekräfte wurden vom Verein keine Beiträge abgeführt. Begründet hatte der Pflegeverein dies damit, dass angeblich die Pflegekräfte als Selbstständige tätig sind, weil sie jeweils nur Verträge mit den Pflegebedürftigen oder aber mit deren Angehörigen abschließen bzw. abgeschlossen haben. Nach Ansicht der Krankenkasse handelt es sich in diesem Fall um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Das Gericht sah das auch so und gab der Krankenkasse in zweiter Instanz Recht. Desweiteren wurde während des gesamten Verfahrens kein einziger Vertrag zwischen einer Pflegekraft und einem Pflegebedürftigen vorgelegt. Außerdem erhalten die Pflegekräfte jeweils ihre Aufträge. Hinzu kommt, dass sich die Pflegekräfte beim Verein abmelden müssen, wenn sie aus irgendwelchen Gründen verhindert sind. Daraufhin erfolgt dann durch den Verein eine Regelung und Festlegung einer entsprechenden Vertretung im Dienstplan. Genau das belegt nochmals die abhängige (An-) Stellung der Pflegekräfte, wie die Richter ausdrücklich betonten.
Das beschlossene Urteil des Gerichts ist rechtskräftig.
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