Bei Selbstbenutzung eines Eigenheimes sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Das Landessozialgericht Bayern 21.04.2006 :
Daran, dass das Hausgrundstück des Klägers als Schonvermögen zu behandeln ist, ändert auch die Größe des Grundstücks nichts. Denn anders als § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stellt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht auf die Größe des Grundstücks ab. Zudem ist der Richtwert von 800 qm kein feststehender Grenzwert, vielmehr muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Die Revision wurde bezüglich der Berufung der Beklagten zugelassen, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, was im Sinne des § 12 SGB II unter einem selbstgenutzten Grundstück von angemessener Größe zu verstehen ist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veröffentlicht am: 24. Mai 2006 um 15:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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