Bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein - 12 U 1207/06
Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen
Einem Pkw-Fahrer kam auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegen. Als er dieses sah, hielt er sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigt den Pkw durch einen hoch geschleuderten Stein.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat dem Eigentümer des Pkw einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt (Urteil vom 28. Juli 2008; Az.: 2 O 137/06). Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 2008 zurückgenommen (AZ.: 12 U 1207/06).
Nach Auffassung des 12. Zivilsenats war es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz
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