Das Sozialtickerportal

Samstag, der 30. August 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Bei Krankheit trotzdem Anspruch auf Feiertagszuschlag

Wenn ein Arbeitnehmer für einen Feiertagsdienst eingeteilt wurde und erkrankt ist, so besteht für ihn trotzdem ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag. Im Fall von Nachtschichten gilt ebenfalls das gleiche. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt legte dies im entsprechenden Urteil mit dem Aktenzeichen

Az.: BAG 5 AZR 68/04

fest.

Neues aus dem Bereich RechtVerpflichtet sind Arbeitnehmer allerdings zur schnellstmöglichen Mitteilung gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind - und dies nicht erst, nachdem sie beim Arzt gewesen sind. Sollten sich Arbeitnehmer stundenlang nicht abmelden, riskieren sie andernfalls eine Kündigung, wurde von dem in Düsseldorf erscheinenden Magazin “karriere” mitgeteilt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab deshalb einem Arbeitgeber Recht, der seinem nachlässigen Arbeitnehmer die Kündigung erteilt hatte. Das diesbezügliche Aktenzeichen des Urteils lautet

Az.: 9 Sa 2591/98

Wenn die Krankschreibung des Arbeitnehmers länger als drei Tage dauert, muss er seinem Arbeitgeber ein Attest vorlegen. Dies muss der Chef spätestens am vierten Tag auf seinem Tisch vorfinden. Es können aber auch kürzere Fristen in Tarif- bzw. Arbeitsverträgen vorgeschrieben werden. Droht es einmal eng bezüglich der Fristen zu werden, empfiehlt sich beispielsweise das Faxen des Attestes. Wurde das Attest nicht rechtzeitig abgegeben, riskiert der Arbeitnehmer, dass er den Lohn für die Krankheitstage vom Arbeitgeber nicht bezahlt bekommt.

Drohen kann dann zudem auch eine Abmahnung, im wiederholten Fall sogar die Kündigung. Grundsätzlich hat auch in diesem Fall der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, zu erfahren, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist, wurde vom Düsseldorfer Magazin “karriere” erklärt. Ausnahme ist hier nur, wenn beispielsweise eine gefährlich ansteckende Krankheit diagnostiziert worden ist, wodurch die Ansteckung anderer Mitarbeiter drohen würde bzw. diese bereits erfolgt ist.

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit   am: Mittwoch, 9. Mai 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
Social Bookmarking:



  Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!


Aktuelle weitere Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid