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Bei einem holprigen Fußweg muss die Gemeinde nicht haften

Wenn ein Fußweg Unebenheiten aufweist, muss die Gemeinde dafür nicht unbedingt haften. So jedenfalls wurde dies von der Zeitschrift “OLG-Report” berichtet. Berufen hat man sich dabei auf ein Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Ein Fußgänger muss nach Meinung der Richter durchaus mit Unebenheiten rechnen bzw. sich auch auf diese einstellen. Dafür, dass Fußwege grundsätzlich alle “völlig eben” sind, muss eine Gemeinde nicht sorgen.

Aktenzeichen des Urteils - Az.: 1 U 34/06

Eine Entscheidung des Landgerichts Limburg wurde vom Gericht mit diesem Urteil aufgehoben sowie die Schadenersatzklage eines Fußgängers abgewiesen.

Im konkreten Fall war ein Mann auf einem Fußweg, der Unebenheiten zwischen fünf und zehn Zentimetern aufweist, gestürzt. Der Mann war der Meinung, dass die Gemeinde für die Folgen des Unfalls haften muss, da durch sie ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht vorliegen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) fand nun, anders als das Landgericht, dass die Gemeinde keine Verpflichtung zur Beseitigung der Unebenheiten hatte bzw. hat.
Als Faustregel hat die Rechtssprechung bisher Niveauunterschiede von mehr als zwei Zentimetern als verkehrswidrig angesehen. Allerdings gilt dies nur für städtische Ballungsgebiete. In der Nähe von Grünanlagen sowie in ländlichen Wohnstraßen sind durchaus auch höhere Niveauunterschiede hinzunehmen.

Aber was heißt das nun genau:

Aber eigentlich ist das alles egal, letztendlich ist doch sowieso der Fußgänger selbst schuld. Schließlich muss er doch mit Unebenheiten rechnen und sich auch darauf einstellen mit einem diesbezüglich entsprechendem Gang. Würde also bedeuten, gefälligst gut hinzugucken und die Beine zu heben.

Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit   am: Dienstag, 5. Juni 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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