Behördenbrief im Briefkasten - Amt in der Beweispflicht
Hessisches Finanzgericht 3 K 523/05 vom 29.10.2007 - Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid), der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Nachweis des Zugangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis (vgl. Urteil vom 14.03.1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht durch pauschales, schlichtes Bestreiten, sondern nur durch ein qualifiziertes Vorbringen infrage gestellt werden (BSG vom 28.09.1998, B 11 AL 83/98 B SozR 3-1750 § 418 Nr. 1; LSG NRW vom 03.12.2007, - L 7 B 269/07 AS ER - ) .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Hessisches Finanzgericht
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Startseite - Veröffentlicht am: 26. Februar 2008 um 12:07 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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