Behörde darf Namen eines Beamten und dienstliche E-Mail-Adresse im Internetauftritt veröffentlichen
Das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek und nach der Aufgabenbeschreibung seines Dienstpostens für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek werden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen “personalisierten” Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die - wie der Kläger - mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn - anders als vorliegend - einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstünden.
Urteil vom 10. September 2007, Aktenzeichen: 2 A 10413/07.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle
Startseite - Veröffentlicht von: Einstein am: 23. September 2007 um 10:59 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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