Behinderungsbedingter Mehrbedarf , Warmwasserkosten und KRZ-Haftpflicht
SG Mannheim S 5 AS 3464/07 vom 18.01.2008
1. Gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( BSG - B 11b AS 1/06 R - Urteil vom 23.11.2006 ) .
2. Die Regelleistung umfaßt gemäß § 20 Abs. 1 insbesondere Ernährung, Kleidung, Hausrat , Körperpflege , Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile , bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Insbesondere sind die Energiekosten für die Kochfeuerung , Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu besrteiten und können nicht als Bestandteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden ( Bundestags- Drucksache 16/1410, 23 ) .
3. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf steht dem Antragsteller nicht zu. Nach § 21 Abs. 4 kann dieser nur gewährt werden bei Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben , zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder bei Eingliederungshilfen .
4. Für die Übernahme der Kosten für eine KFZ-Haftpflichtversicherung besteht keine gesetzliche Grundlage, da der Hilfeempfänger über kein Einkommen verfügt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Dienstag, 29. Januar 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




