Befreiung von den Rundfunkgebühren
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 28. März 2007 ein wichtiges Urteil über die Befreiung bei Leistungsempfänger nach dem SGB II erlassen, die neben der Regelleistungen einen Zuschlag gemäß § 24 erhalten haben. In der bisherigen Regelung waren diese Leistungsempfänger von der Befreiung nicht berücksichtigt.
Nun urteilte das Verwaltungsgericht:
Die gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet sind, unterliegt jedenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreicht. Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichnet das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar ist. Liegt der Zuschlag betragsmäßig unter der Rundfunkgebühr, wäre der Betroffene gezwungen, wegen der Rundfunkgebühr auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk bzw. Fernsehen zu verzichten. Darin liegt eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit.
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