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Bedürftigkeit ist im EA- Verfahren glaubhaft zu machen

Bild: © M.Kinder für SozialtickerLSG NRW L 19 B 2/08 AS ER vom 25.02.2008

Die Rechtsfrage, ob die Zuwendung von Mahlzeiten als Einkommen i.S. von § 11 SGB II anzusehen ist,ist bislang nicht geklärt . Über die bereits vom Sozialgericht gegebenen Hinweise hinaus ist auf mehrere derzeit beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren zu verweisen (- B 14 AS 22/07 R - sowie - B 14 AS 58/07 R - zur Anrechnung von Verpflegung beim vollstationärer Behandlung; - B 14 AS 46/07 R - zur Anrechnung kostenfreier Verpflegung im Elternhaushalt).

Da ein Erfolg im Hauptsacheverfahren für das vorliegende Verfahren als offen angesehen werden muss, ist im Wege der Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu befinden.

Dem vom Gesetzgeber durch Schaffung von § 39 SGB II als regelmäßig überwiegend anerkannten Vollzugsinteresse der Verwaltung kann die Antragstellerin nur die Rechtsbeeinträchtigungen entgegenhalten, die sich aus dem zeitweiligen Entzug von 40,48 EUR für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ergeben. Diese Folgen sind der Höhe des entzogenen Betrages nach geringfügig und rechtfertigen eine Umkehr des gesetzlichen Regelfalles, wonach aufschiebende Wirkung eben nicht eintritt.

Der mit der Beschwerdebegründung gegebene pauschale Hinweis, dass der Entzug auch geringfügiger Beträge für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II schwerer wiegt als für Durchschnittsverdiener, genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines konkreten, im Einzelfall des Betroffenen auftretenden schwerwiegenden Nachteiles.

Das Gericht weißt darauf hin, dass die Anrechnung gegebenenfalls erzielter Einnahmen in Gestalt der an den 10 Tagen des Krankenhausaufenthaltes zugewendeten Ernährung nicht von vorneherein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücktigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V ausscheidet , denn bei den wiederum gegebenenfalls an zehn aufeinanderfolgenden Tagen erzielten “Einnahmen” handelt es sich um mehrerer Teilvorgänge, die schon begrifflich keine “einmalige Einnahme” darstellen.

Quelle: LSG NRW

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 5. März 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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