Bafoeg ist eine zweckbestimmte Einnahme und kein anrechenbares Einkommen
Saesisches LSG L 3 AS 73/06 vom 21.12.2007
1. Zweckbestimmte Einkommen in diesem Sinne sind solche, die dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Ge-setz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben.
2. In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz in Höhe des für die Ausbildung gewährten Betrages eine zweckbestimmte Leistung
3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis : Anhängige Verfahren beim BSG sind B 14 AS 61/07 , B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R .
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