Bafög: Einkünfte können zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben
Auf Antrag des Auszubildenden oder seiner Eltern kann über die allgemeinen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hinaus ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Eine solche Härte kann auch dann bestehen, wenn ein Elternteil infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in der Verfügung über sein Einkommen derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen.
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts , VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2008, Az. 10 K 1092/06 .
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